Mit Beschluss vom 31.07.2019 (XII ZB 108/19) hat der 12. Zivilsenat des BGH klargestellt, dass eine Anhörung des Betroffenen in einem Beschwerdeverfahren über seine Unterbringung auch dann notwendig ist, wenn der Betroffene bei seiner erstgerichtlichen Anhörung seine Zustimmung zur Unterbringung erteilt und später Beschwerde gegen die Unterbringung erhebt. Durch die Einlegung der Beschwerde hat der Betroffene zu erkennen gegeben, dass er mit seiner Unterbringung nicht einverstanden ist und dies führt zwingend zur Verpflichtung des Beschwerdegerichtes den Betroffenen erneut anzuhören.
Hintergrund dieser Entscheidung ist die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung durch das Amtsgericht. In der Anhörung vor dem Amtsgericht hatte der Betroffene sich mit seiner Unterbringung ausdrücklich einverstanden erklärt. Die nachträglich eingereichte Beschwerde des Betroffenen und des Verfahrenspflegers wurde ohne persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht entschieden.
Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG besteht grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Hiervon kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, wenn die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorgenommen wurde und durch eine erneute Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Durch die Einlegung der Beschwerde hat der Betroffene eindeutig zu erkennen gegeben, dass er an seinem früheren Einverständnis nicht mehr festhält und dies stellt einen wesentlichen Gesichtspunkt dar, welcher eine erneute Anhörung erfordert.