BGH: Formerfordernis der Beschwerdeschrift bei Niederschrift durch zuständigen Richter bei der Anhörung im Abhilfeverfahren gewahrt

Der BGH urteilte in seinem Beschluss vom 04. September 2019 (XII ZB 148/19)

, dass die gesetzliche Form der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt wird und die Einlegung von diesem protokolliert wird.

Im zugrundeliegenden Verfahren erklärte der Betroffene mündlich in einem Telefonat gegenüber der Geschäftsstelle, dass er Beschwerde gegen die Anordnung der Betreuung erhebt. Nach ständiger Rechtsprechung urteilten die Richter, dass die abgegebene telefonische Erklärung keine wirksame Einlegung der Beschwerde darstellt. Es mangelt einer telefonischen Erklärung an der nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erforderlichen Form. § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG legt fest, dass die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden kann.

Nachdem der Betroffene aber in seiner anschließenden Anhörung durch den im Abhilfeverfahren zuständigen Amtsrichter ausweislich des von diesem gefertigten Protokolls erneut erklärte, dass er die angeordnete Betreuung ablehne, sahen die Richter das Formerfordernis des § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG als gegeben an.

Unschädlich sei nach Auffassung der Richter, dass die Beschwerde zur Niederschrift des Richters statt der Geschäftsstelle eingelegt worden sei und auch eine Unterschrift des Betroffenen auf dem Anhörungsprotokoll nicht erforderlich war.

Die Richter bekräftigten zudem die Rechtsauffassung, dass dem Betroffenen das vollständige Sachverständigengutachten, welches durch das Amtsgericht eingeholt wurde bekannt zugeben ist und eine auszugsweise Bekanntgabe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (Senatsbeschlüsse vom 06.02.2019 – XII ZB 393/18 und 21.11.2018 – XII ZB 57/18). Die Nichtbeachtung der Bekanntgabe des Gutachtens stelle einen Verfahrensfehler dar, welcher zwingend zur Aufhebung der Entscheidung führt.