Ein Betreuer, der nicht rechtlich vertritt, ist kein rechtlicher Vertreter

OLG Frankfurt: wenn Betreuer nur Stellung nimmt, kann Betroffener Verfahrensanträge stellen

Die bloße Abgabe von Stellungnahmen stellt noch kein „Vertreten“ im Sinne des § 53 ZPO dar. Ist der Betreute mangels Vertretung in einem Gerichtsverfahren i.S.d. § 53 ZPO durch den Betreuer in seiner Verfahrensfähigkeit nicht beschränkt, kann er oder sie selbst wirksam Rechtsmittel einlegen. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte in einem Beschluss vom 09.01.2014 (5 UF 406/13) die Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen in einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem der Betreuer keinen Antrag gestellt hatte.

Nach § 53 ZPO, der in Verbindung mit Verweisungsnormen in den speziellen Gerichtsverfahrensordnungen und mit § 11 SGB X im Sozialverwaltungsverfahren anwendbar ist, steht ein Betreuter in einem Rechtsstreit erst dann einer nicht verfahrensfähigen Person gleich und kann insbesondere keine Anträge mehr stellen, wenn der Betreuer stellvertretend handelt. Mit dieser Norm zur  „Verfahrensmonopolisierung“ sollen einander widersprechende Prozesshandlungen von Betreutem und Betreuer vermieden und die Betreuten davor geschützt werden, für sich selbst nachteilige Verfahrenshandlungen vorzunehmen, so das OLG.

Im entschiedenen Fall hatte das Familiengericht die gemeinsame Wohnung der Ehefrau eines schwer psychisch Kranken zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Der Betroffene leidet an einer progredienten schizophrenen Erkrankung mit paranoiden Zügen und religiösen Wahnvorstellungen ohne Krankheitseinsicht und hatte seine Frau mehrfach bedroht. Dazu hatte der Betreuer im Detail vorgetragen, aber keine Anträge gestellt.