Familienversicherung ohne Altersbegrenzung für junge Wilde

LSG Baden-Württemberg erleichtert Krankenversicherungszugang für junge chronisch psychisch Kranke

Wer schon im Jugendalter aufgrund von Suchtmittelmissbrauch – später chronifizierende -psychiatrische Symptome entwickelt und stammversicherte Eltern hat, erfüllt die wesentlichen Voraussetzungen der Familienversicherung ohne Altersbegrenzung gem. § 10 Abs 2 Nr 4 SGB V.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 15. 12.2015 (L 11 KR 2330/14) für einen chronisch psychisch kranken betreuten Menschen, der noch nicht dauerhaft erwerbsunfähig ist, die Familienversicherung ohne Altersgrenze fest. Er sei bereits als Zwanzigjähriger behindert und außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten.

Die behinderungsbedingte Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, muss bei Volljährigen zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, an dem das Kind gem. § 10 Abs 2 Nrn 2 oder 3 SGB V familienversichert war: entweder muss (wie im entschiedenen Fall) eine unter 23 Jahre alte Person nicht erwerbstätig oder eine unter 25 Jahre alte Person in Schul-/Berufsausbildung oder in einem Freiwilligendienst tätig sein.

Der chronisch psychisch kranke Erwachsene hatte seit dem 14. Lebensjahr verschiedene Drogen konsumiert, die Schule abgebrochen, verschiedene Jugendhilfemaßnahme absolviert, im Alter von 20 massive psychotische Symptome entwickelt und war mehrfach geschlossen untergebracht. Das Landessozialgericht stellte für einen streitigen Zeitpunkt im Jahr 2002 rückwirkend fest, dass der Betroffene nicht in der Lage gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen.

Der Betroffene hatte zwar später zeitweilig Leistungen des Jobcenters bezogen, dies aber nur, bis der Rentenversicherungsgutachter eine volle Erwerbsminderung feststellte. Auf eine Prognose der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit käme es beim behinderten, volljährige Familienversicherten nicht an, so das LSG. Auch die Tatsache, dass keine aktuellen psychiatrischen Befundberichte vorlägen, stünde der Feststellbarkeit der Unfähigkeit, sich selbst unterhalten zu können, nicht entgegen. Bei fehlendem Antrieb und insbesondere fehlender Krankheitseinsicht sei eine unterbliebene Behandlung nicht Zeichen fehlenden Leidensdruckes und daher kein Indiz gegen eine Erwerbsunfähigkeit.