Bei Einwilligungsvorbehalt: keine Sozialleistungsgewährung an Betreuer vorbei

Keine stillschweigende Einwilligung des Betreuers in Leistungen an Betreute

Betreute Menschen, für die ein Einwilligungsvorbehalt bei der Vermögenssorge bestellt wurde, stehen Minderjährigen gleich.

Ihre Forderungen können nicht durch eine Leistung an sie selbst erlöschen; die Betroffenen können lediglich rechtlich für sie vorteilhafte Geschäfte abwickeln. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Auszahlungen an Betreute in EV-Fällen (vom 21. April 2015 – XI ZR 234/14) hat nun das Sozialgericht Fulda auf die Gewährung von Geldleistungen angewandt (Urteil vom 01.02.2016 S 2 AL 32/14) und die Unzulässigkeit von Arbeitslosengeldgewährung am Betreuer vorbei festgestellt.

Die Berufsbetreuerin hatte für die Auszahlung der Leistung der Arbeitsagentur ein Konto mitgeteilt. Bei nächster Gelegenheit forderte der Betreute erfolgreich einen Barvorschuss und gab ein neues Konto an. Die Arbeitsagentur erließ Änderungsbescheide unter Mitteilung der neuen Kontoverbindung und gab die Bescheide auch an die Betreuerin bekannt. Diese reagierte zunächst nicht auf die Bescheide, forderte aber später die erneute Auszahlung der Arbeitslosengeldansprüche, die nicht auf das ursprünglich von ihr benannte Konto geflossen waren.

Zu Recht, wie das SG Fulda feststellte. Die Auszahlung von Sozialleistungsansprüchen an den Betreuten selbst oder auf ein von ihm benanntes Konto habe im Falle eines Einwilligungsvorbehaltes keine Erfüllungswirkung i.S. von § 362 BGB. Eine Einwilligung in einen abweichenden Auszahlungsweg müsse vom Betreuer ausdrücklich erklärt werden, eine stillschweigende Einwilligung komme nicht in Betracht.

Die zivilrechtliche Nicht-Erfüllungswirkung bei EV hatte der BGH (XI ZR 234/14) für eine Kontoabhebung durch einen Betreuten nicht davon abhängig gemacht, ob der Schuldner (hier die Bank) Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Betreuung und dem Einwilligungsvorbehalt hatte. Dass ein Sozialleistungsträger bei Nicht-Kenntnis der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes erneut leisten müsste, kann praktisch nicht vorkommen: gem. §§ 11 SGB X, 53 ZPO muss der Betreuer das Verwaltungsverfahren ausdrücklich selbst betreiben, um auszuschließen, dass die Leistung mit Erfüllungswirkung an den Betreuten selbst erbracht werden kann.