Kein Grundsicherungsanspruch nach Vermögensverschleuderung

Jährlicher Vermögensverbrauch von mehr 30.000 € stellt sozialwidriges Verhalten dar

Wer bei einer monatlichen Altersrente in Höhe von ca. 250 € für seinen laufenden  Lebensunterhalt (ohne Kosten der Unterkunft) den viereinhalbfachen sozialhilferechtlichen Regelsatz aufwendet, fällt unter den Ausschlusstatbestand nach § 41 Abs. 4 SGB XII für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte mit Urteil vom 15.10.2014  (L 2 SO 2489/14) fest, dass eine Antragstellerin, die innerhalb von dreieinhalb Jahren ein Vermögen von 112.000 € aufgebraucht hatte, ohne weiteres hätte erkennen können, dass sie das noch vorhandene Vermögen innerhalb weniger Jahre aufgebraucht haben würde.

Die 83-jährige Klägerin hatte als Selbständige im Wesentlichen privat für ihr Alter vorgesorgt und nur geringe Rentenansprüche erworben. Ihrem Geldvermögen hatte sie monatlich mindestens 2.200 € entnommen. Nachdem das Guthaben aufgebraucht war, lehnte das Sozialamt ihren Grundsicherungsantrag ab. Sie habe durch zu schnellen Verbrauch ihres Vermögens ihre Sozialhilfebedürftigkeit mindestens grob fährlässig „sehenden Auges“ herbeigeführt.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hätte die Klägerin ihren Lebensstandard den schwindenden Reserven anpassen müssen. Die Solidargemeinschaft erwartet keine Herabsetzung des Lebensstandards auf Sozialhilfeniveau, könne aber erwarten, dass ein Betroffener sorgsam mit seinem der Alterssicherung dienendem Vermögen umgehe. Es habe versucht werden müssen, z. B. die Lebenshaltungskosten durch einen Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung zu reduzieren, um so eine Inanspruchnahme der Sozialhilfe und damit der Solidargemeinschaft zumindest hinauszuzögern.

Die Klägerin verteidigte sich damit, sie habe zu Beginn des Vermögensaufbrauches im Jahr 2006 gedacht, nicht mehr lange zu leben.

Statt der Grundsicherungsleistungen erhält die Rentnerin nun Hilfe zum Lebensunterhalt,  Die gleich hohe Leistung muss aber zurückgezahlt werden (Kostenersatzpflicht gem. § 103 SGB XII, kann auch Betreuer treffen), wenn die Anspruchsvoraussetzungen schuldhaft sozialwidrig herbeigeführt wurden. Die Kostenersatzpflicht geht nach dem Tod des Hilfebedürftigen auf die Erben über.