Keine Anrechnung von Wohngruppenzuschlag, wenn Präsenzkraft nur verwaltet

SG Berlin: Zuschlag eine pauschale und keine mit der Hilfe zur Pflege deckungsgleiche Leistung

Je weiter entfernt die Tätigkeit einer Präsenzkraft in einer selbstorganisierten Pflege-Wohngruppe von grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Aufgaben ist, desto weniger spricht für Anrechnung des Wohngruppenzuschlages von 200 € gem. § 38a SGB XI auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege des Sozialhilfeträgers. Auf diese Formel kann die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2014 (S 212 SO 850/14 ER) gebracht werden, die die Anrechnung der Zahlung der Pflegekasse auf die Sozialhilfezahlung an den Pflegedienst untersagt.

Das Sozialgericht Halle (Saale) hatte die erste veröffentlichte Entscheidung zur Nichtanrechnung abstrakt mit der verwaltenden und organisierenden Aufgabenstellung der Präsenzkraft begründet. Auch das SG Berlin betont, dass die Leistung (wie das Pflegegeld) pauschal und ohne Einzelfallabrechnung zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation der Pflege in der Wohngemeinschaft (und nicht für Pflege- und Betreuungsleistungen als solche) gewährt wird.

Im entschiedenen Fall leistet die Präsenzkraft Unterstützungs- und Vermittlungshandlungen bei Verrichtungen, die nicht der Grundpflege und Hauswirtschaft zugehören, so in Bezug auf Arzttermine und Krankenhausaufenthalte, Freizeitaktivitäten, Geldverwaltung und Kostenanträge sowie weitere Kommunikationsanlässe.

Das Berliner Sozialgericht vergleicht dann die konkreten Inhalte dieses Vertrages über die Präsenzkraftleistungen und die, von der Sozialhilfe mitfinanzierten, Berliner Leistungskomplexe 19 und 38 der ambulanten Pflege.

Beide Leistungskomplexe sollen eine sinnvolle Tagesstrukturierung für Bewohner von Demenz-WGs ermöglichen. LK19 (“Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von an Demenz erkrankten Pflegebedürftigen”) dient der Anleitung, Begleitung und Beaufsichtigung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens sowie Hilfestellung bei der Bewältigung des Alltags und fasst pauschal alle grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen der Leistungskomplexe 1 bis 16 für demente Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf gem. § 45a SGB XI zusammen.

Leistungskomplex 38 (“Hilfe in Wohngemeinschaften für demente Pflegebedürftige”) stellt darüber hinaus die notwendige Beaufsichtigung und „Impulsgabe“ (Erinnerung und Anleitung) für pflegebedürftige, an Demenz erkrankte Menschen bei der eigenständigen Verrichtung der grundlegenden Lebensaktivitäten und entspricht inhaltlich dem Zweck der Leistung gem. § 45b SGB XI.
Beide Leistungskomplexe haben aber nicht die Organisation und Sicherstellung der tagesstrukturierenden Maßnahmen zum Inhalt und sind daher nach Auffassung des Berliner Sozialgerichts nicht deckungsgleich mit dem Wohngruppenzuschlag gem. § 38a SGB XI.