Keine Vorfinanzierung von Sachleistungen für betreute Menschen durch Leistungserbringer

Betreuer können mit Trägern keine Darlehensverträge über sozialhilfefinanzierte Leistungen schließen

Es sieht wie ein pragmatischer Ausweg aus, wenn mit Sozialleistungsträgern gestritten wird über Sachleistungen, die über einen Leistungserbringer erbracht werden: der freie oder kommerzielle Träger, der auch ein Interesse an der Leistungsgewährung hat, finanziert diese mittels eines Darlehens vor und lässt sich zur Sicherung seines Rückzahlungsanspruches den Leistungsanspruch abtreten.

Für betreute Menschen und ihre Sozialhilfeansprüche ist dies jedoch unzulässig, wie das Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 28. April 2016  (L 8 SO 24/14) feststellte. Im konkreten Fall ging es um einen individuell angepassten Arbeitsstuhl für eine körperlich und geistig behinderte Mitarbeiterin einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Der zuständige Sozialhilfeträger sollte die Kosten für dieses Hilfsmittel entweder endgültig oder als vorläufig zuständiger zweitangegangener Leistungsträger auf Grund einer Antragsweiterleitung durch die Krankenkasse übernehmen. Während des Streites über Leistungsanspruch und Zuständigkeit schloss die Berufsbetreuerin mit dem Träger der WfbM einen Darlehensvertrag: dieser finanzierte den Arbeitssuhl vor und ließ sich dafür den Sozialleistungsanspruch abtreten.

Das LSG Sachsen-Anhalt stellte zunächst fest, dass ein solcher Darlehensvertrag gem. §§ 1908i, 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht genehmigt werden müsse. Im entschiedenen Fall sei der geschlossene Darlehensvertrag jedoch nicht genehmigungsfähig gewesen. Während Sozialversicherungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen übertragen oder verpfändet werden können, dürfen Ansprüche gegen einen Sozialhilfeträger gem. § 17 Abs 1 Satz 2 SGB XII nicht abgetreten werden.

Hinsichtlich des Arbeitsstuhles, dessen Kosten höher sind als der Schonvermögensbetrag von 2.600 €, sprach noch ein weiterer Grund gegen die Zulässigkeit des Darlehensvertrages. Falls es doch keinen Anspruch auf Kostenübernahme gegen den zuständigen Sozialleistungsträger geben würde (das LSG hat darüber nicht abschließend entschieden), müsste die Betroffene das Darlehen aus ihren geringen Einkünften bzw. dem Schonbetrag zurückzahlen. Dies hielt das Gericht für sittenwidrig und nichtig.