Onlinebanking-Auszug ausreichend für die Rechnungslegung

Landgericht Neuruppin akzeptiert StarMoney-Ausdrucke statt Originalkontoauszüge

Für die Rechnungslegung rechtlicher Betreuer als geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr reichen die mit Hilfe einer Online-Banking-Software erstellten Ausdrucke, sofern es keine Anhaltspunkte für ihre Manipulation gibt.

Mit dieser Begründung hob das LG Neuruppin eine zwangsgeldbewehrte Aufforderung des Betreuungsgerichts zur Vorlage von Originalkontoauszügen auf (Beschluss vom 02.09.2016 –  5 T 80/16). Auf die unveröffentlichte Entscheidung hat Horst Deinert hingewiesen.

Im entschiedenen Fall reichte der Berufsbetreuer eine mit Hilfe von StarMoney erstellte Umsatzübersicht des Girokontos des Betroffenen ein. Das Betreuungsgericht forderte ihn zur Vorlage der Originalkontoauszüge auf. Der Betroffene hatte die Auszüge selbst gezogen und sie seinem Betreuer nicht zugänglich gemacht. Dieser wies darauf hin, dass eine Nacherstellung der Auszüge mit erheblichen Kosten zu Lasten des Betroffenen verbunden sei.

Es liege im Ermessen des Betreuungsgerichts, zur Rechnungslegung vom rechtlichen Betreuer die Originalauszüge anzufordern, so das LG Neuruppin. Dies komme dann in Betracht, wenn es „…konkrete zureichende Anhaltspunkte…“ dafür gebe, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie manipuliert bzw. gefälscht worden seien.