Keine Zahlungsansprüche gegen den Betreuten bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt und Verweigerung der Genehmigung durch den Betreuer
– Urteil des Landgerichts Bonn vom 09. August 2019 – 1 O 20/19 –
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass der Inhaber einer Kfz-Werkstatt von einem Betreuten keine Zahlung für die durchgeführte Reparatur verlangen kann, wenn der mit ihm abgeschlossene Werkvertrag infolge eines gerichtlich angeordneten Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB schwebend unwirksam ist (§§ 108 Abs. 1 und 1903 Satz 2 BGB) und der Betreuer die Genehmigung verweigert. Der anwaltliche Betreuer hatte erst im Mahnverfahren Kenntnis von dem Werkvertrag erhalten und verweigerte die Zustimmung, was die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hatte.
Im Grunde stellt die Entscheidung keine Besonderheit dar, weil die Nichtigkeit des Vertrages im Falle der Verweigerung der Genehmigung durch den Betreuer eine Rechtsfolge ist, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Jedoch setzt sich das Gericht geradezu schulmäßig mit sämtlichen weiteren Anspruchsgrundlagen auseinander, aus denen sich für den Werkunternehmer ein Zahlungsanspruch ergeben könnte und lehnt diese alle mit der im Kern selben Begründung ab, dass dem Schutz des Betreuten gegenüber dem Vertrauen des Geschäftspartners in die Wirksamkeit des Vertrages Vorrang einzuräumen ist. Die Richter legten dar, dass durch den Einwilligungsvorbehalt ein weitreichender Schutz des Betreuten entsteht, welcher nicht unterlaufen werden kann.
Ansprüche vertraglicher Natur und dingliche Ansprüche auf Verwendungsersatz in Form der Reparaturkosten (§§ 994 ff. BGB) lehnte das Landgericht ebenso ab, wie einen Erstattungsanspruch für getätigte Aufwendungen nach §§ 670, 683 Satz 1 BGB. Zwar betont das Landgericht in seiner Entscheidung, dass grundsätzlich ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag infolge einer fehlenden Genehmigung des rechtlichen Betreuers in Betracht komme, aber das Erfordernis, dass die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB), nicht gegeben sei. Dies liege daran, dass allein der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Betreuers entscheidend sei. Ausschlaggebend hierfür sei die Rechtswirkung, die der Einwilligungsvorbehalt zugunsten der betreuten Person entfalte. Schließlich lehnten die Richter auch einen Zahlungsanspruch aus den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung in Verbindung mit § 684 BGB ab. Zwar führe die Nichtigkeit des Vertrages im Grundsatz dazu, dass die wechselseitig von den vermeintlichen Vertragspartnern erbrachten Leistungen herauszugeben seien. Insoweit stehe aber der begehrte Wertersatz nach § 818 Abs.2 BGB im Wertungswiderspruch zum vom Gesetzgeber beabsichtigen Schutz des unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten.
Das Urteil des Landgerichts Bonn verdeutlicht, dass der mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes verfolgte Schutzzweck nur erreicht werden kann, wenn er bei der Prüfung sämtlicher Anspruchsgrundlagen konsequent weiterverfolgt wird. Die Entscheidung dürfte vor allem den Behindertenverbänden ein „Dorn im Auge“ sein; insbesondere, weil bei der Prüfung möglicher Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag auf den Willen des Betreuers und nicht den des Betreuten abgestellt wird. Jedoch würde der Einwilligungsvorbehalt als Rechtsinstitut ad absurdum geführt, wenn sich die Vertragspartner einer betreuten Person, für die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, die ihnen vertraglich – wegen der Nichtigkeit – nicht zustehende Leistung (Zahlung) über andere Anspruchsgrundlagen sichern könnten.
Allerdings wird vor der Verweigerung der Genehmigung des Vertrages jeder Betreuer sorgfältig zu prüfen und – soweit möglich – mit der betreuten Person zu besprechen haben, ob der Betreute an dem Vertrag festhalten möchte und dies ohne erheblichen wirtschaftlichen Schaden möglich ist. In Fällen, in denen der Vertragspartner des Betreuten die Leistung – hier die Reparatur des Fahrzeuges – bereits erbracht hat, dürfte sich diese Frage allerdings kaum stellen. Denn der Betreute hat genau das bekommen, was er wollte.