Mit Widerspruchseinlegung dürfen im Sozialrecht nur zugelassene Rechtsdienst-leister beauftragt werden

Steuerberater gehören nach dem Bundessozialgericht nicht zu den zugelassenen Bevollmächtigten

Während mit der Antragseinlegung jedermann beauftragt werden kann, dürfen im Widerspruchsverfahren geschäftsmäßig nur zugelassene Rechtsdienstleister tätig werden. Das Bundessozialgericht bestätigte die Zurückweisung eines Steuerberaters als Bevollmächtigten gem. § 13 Abs. 5 SGB X und § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz in einem Verfahren über einen Widerspruch gegen die Nichtanerkennung als Schwerbehinderter gem. SGB IX (Urteil vom 14.11.2013, B 9 SB 5/12 R)

Für die Antragstellung bis zum Erlass des Erst-Bescheides sei es für den Antragsteller nicht erforderlich, die tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhänge selbst zu durchschauen, weil die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen prüfe, so das BSG. Nach dem Ausgangsbescheid hingegen müssten die rechtlichen Zusammenhänge in den Blick genommen werden, um beurteilen zu können, ob die Behörde alle relevanten Tatsachen vollständig und zutreffend gewürdigt habe. Dazu seien nur Rechtsanwälte und nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zugelassene besondere Berufsgruppen qualifiziert, stellte das Bundessozialgericht fest. Der von einer Betreuerin mit der Widerspruchseinlegung beauftragte Steuerberater gehöre nicht dazu, weil das Sozialrecht nicht zu dessen Prüfungsfächern zähle.

In der Strukturreformdiskussion über eine der Betreuung vorgelagerte rechtliche Assistenz wird die Frage an Bedeutung gewinnen, ob Sozialarbeiter und Sozialpädagogen tatsächlich über genügend geprüfte Kenntnisse des Sozialrechts verfügen, um als Berufsgruppe in das Rechtsdienstleistungsgesetz für Sozialrechtsverfahren aufgenommen werden zu können.