Rechtliche Betreuer sind keine Postboten

Zur Abgrenzung der Eingliederungshilfeleistungen von rechtlicher Betreuung und von pflegerischen Maßnahmen

Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.10.2019 (S 9 SO 4039/19)

Mit einem Antrag im Eilverfahren auf Bewilligung und Auszahlung eines monatlichen Vorschusses auf das persönliche Budget hatte ein umfassend pflegebedürftiger 74-jähriger Mann (Antragsteller) in der Sache zwar keinen Erfolg. Jedoch begründete das Sozialgericht Freiburg in einer umfangreichen Kostenentscheidung, warum dem Träger der Eingliederungshilfe ein Teil der Kosten aufzuerlegen war. Dieser hatte nämlich in einem – so wörtlich – mit größter Wahrscheinlichkeit rechtswidrigen Ablehnungsbescheid – den Rechtsstreit wesentlich veranlasst und den Zweck der Eingliederungshilfe und deren Abgrenzung von Pflegeleistungen und rechtlicher Betreuung grundsätzlich verkannt.

Unter anderem war in der Begründung des Bescheides argumentiert worden, dass die Schwierigkeiten des körperlich erheblich eingeschränkten Antragstellers beim Abholen seiner Post vom Briefkasten durch eine Erweiterung des Aufgabenkreises des rechtlichen Betreuers im Sinne einer Unterstützung beim Post- und Schriftverkehr durch das Öffnen, Beantworten und Abheften der Post kompensiert werden könne. Das Sozialgericht wiederholt in diesem Zusammenhang, was angesichts der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung der anderen Hilfen von der rechtlichen Betreuung nichts Neues ist:
Eine Betreuung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches beinhalte die rechtliche Besorgung der Angelegenheiten einer zu betreuenden Person. Soweit ein Unterstützungsbedarf lediglich in tatsächlicher Hinsicht aufträte und ohne eine Vertretung des Hilfebedürftigen erledigt werden könne, seien diese Leistungen durch andere soziale Hilfen zu erbringen. Faktische Hilfen seien typische Aufgaben der Eingliederungshilfe. Solange der Antragsteller die eingehende Korrespondenz verstehe und deren Beantwortung frei von Willensmängeln erledigen könne, sei eine Erweiterung des Aufgabenkreises nicht angezeigt. Mit dieser Entscheidung rückt das Sozialgericht Freiburg die rechtliche Betreuung in die Nähe der juristischen Berufe, was nur recht und billig ist, wenn die Kosten der rechtlichen Betreuung von den Justizkassen der Länder übernommen werden.

Nebenbei verdeutlicht die Entscheidung, wie inhaltsleer der immer wieder angeordnete Aufgabenkreis Post- und Behördenangelegenheiten ist. Denn das Öffnen, Bearbeiten und Abheften der Post des Betreuten erscheint nur sinnvoll, wenn es mit einer materiell definierten Aufgabe einhergeht. Anderenfalls entspräche er weitgehend der Übertragung sämtlicher Angelegenheiten, die im Hinblick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz in den allermeisten Fällen rechtlich unzulässig sein dürfte.

Das Sozialgericht Freiburg räumt in seiner Entscheidung darüber hinaus mit einer weiteren – recht verbreiteten – Fehlvorstellung auf; nämlich dem Irrtum, Leistungen der Eingliederungshilfe kämen bei einer erheblichen, irreversiblen Pflegebedürftigkeit nicht in Betracht. Das Gericht stellt klar, dass die Unabänderlichkeit einer erheblichen Pflegebedürftigkeit – der Antragsteller leidet an multiple Sklerose und ist weitgehend gelähmt – Eingliederungshilfeleistungen nicht ausschließt. Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es auch, einen Menschen mit einer Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern; ihn am Leben in der Gesellschaft durch sämtliche vorstellbare Kontakte zur Umwelt teilnehmen zu lassen. Eine Milderung der Behinderungsfolgen könne deshalb auch in einer Besserung des seelischen Zustandes eines Menschen mit Behinderung bestehen. Eine Unabhängigkeit von Leistungen der Pflegeversicherung müsse damit weder einhergehen noch unbedingt angestrebt werden.

Die Entscheidung sollte rechtliche Betreuer motivieren, auch bei einer erheblichen Pflegebedürftigkeit Eingliederungshilfeleistungen im Hinterkopf zu behalten und davon abhalten, diese nur wegen einer in bestimmten Gegenden verbreiteten Praxis nicht zu beantragen.