Rechtlicher Hebel für Berufsbetreuer, Kooperation mit dem Betreuten Wohnen durchzusetzen

Betreuer können bei Schlechtleistung auch Kündigung der Leistungsvereinbarung durch Leistungsträger erwirken

Die unzureichende Zusammenarbeit mit rechtlichen Betreuern rechtfertigt, zusammen mit anderen Leistungsmängeln, die Kündigung einer Leistungs- und Entgeltvereinbarung durch den Träger der Eingliederungshilfe. Das Sozialgericht Aachen stellte mit Urteil vom 29.04.2014 (S 20 SO 63/13) fest, dass eine Einzelfallhelferin im betreuten Wohnen nach Kündigung keinen sofortigen Anspruch auf den Neuabschluss einer Vereinbarung habe, nachdem gravierende Qualitätsmängel nachgewiesen wurden.

Das Sozialgericht bestätigte das Recht des zuständigen Sozialhilfeträgers, die Leistungsvereinbarung wegen einer unzureichenden Kooperation der Helferin, einer gelernten Krankenschwester, mit gesetzlichen Betreuern der Hilfeempfänger zu kündigen. Vorangegangen waren die Kündigungen mehrerer (Einzel-)Betreuungsverträge aufgrund mangelnder Leistungserbringung durch die rechtlichen Betreuer. Die Helferin hatte außerdem Hilfepläne mangelhaft erstellt und die Hilfebedarfe in den Hilfeplankonferenzen unschlüssig dargestellt. In ihrem Jahresbericht gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe hatte sie falsche Angaben über ihre Vertretung bei Abwesenheit gemacht. Als besonders gravierend wurde die nachträgliche Veränderung von Quittungsbelegen gewertet.