Betroffene vermögend, wenn Sterbegeldversicherung nicht unwiderruflich zweckgebunden

BGH: Bestattungsvorsorgevertrag bei Vergütungsentscheidung zu berücksichtigen

Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist, nicht jedoch bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall (Sterbegeldversicherung ohne unwiderrufliche Zweckbindung), hat der Bundesgerichtshof am 30.04.2014 in einer Vergütungssache entschieden (XII ZB 632/13).

Der BGH erkennt auch im Vergütungsrecht an, dass gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII die Verwertung von Vermögen, dass für die Bestattung und die Grabpflege angespart wurde, eine unbillige Härte darstelle. Eine Privilegierung sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt sei, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten oder die Grabpflege verwendet wird. Dazu müsse der Betreute die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übrigen Vermögen ausscheiden und mit einer entsprechenden Zweckbindung verbindlich festlegen, so der BGH.

Die Zweckbindung könne so vollzogen werden, dass angespartes Guthaben an ein Bestattungsunternehmen abgetreten werde, ein Sparkonto mit einem entsprechenden Sperrvermerk versehen oder ein ausdrücklicher zweckgebundener Bestattungsvorsorge-/ Grabpflegevertrag abgeschlossen werde. Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens mit einer entsprechenden Zweckbindung aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genügte dem BGH dagegen nicht.