Der Bundesgerichtshof festigt seine Rechtsprechung, dass der Vertrauensschutz im Einzelfall einer Rückforderung überzahlter Vergütung entgegenstehen kann.
(Bundesgerichtshofbeschluss vom 31.10.2018 – XII ZB 135/18)
Im vorgenannten Urteil, hatte die Staatskasse – im Wege der Rechtsbeschwerde – vom Umgangspfleger die Rückforderung überzahlter Vergütung gefordert. Der BGH lehnte die Rückforderung im streitgegenständlichen Verfahren mit der Begründung ab, dass nach Treu und Glauben der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Rückforderung entgegenstehe. Die Abwägung ergäbe, dass dem Vertrauen des Umgangspflegers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.
In der Urteilsbegründung nahmen die Richter auf den Senatsbeschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 493/14 Bezug und festigten damit ihre Rechtsprechung. Die Richter stellten klar, dass „eine (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hat, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist“.
Es wird davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes dazu beiträgt, dass die in jüngster Vergangenheit bekannt gewordenen Fälle, bei denen ursprünglich anerkannte Vergütungsstufen nachträglich zum Nachteil der Berufsbetreuer abgeändert worden sind, keinen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch nach sich ziehen. Der Bundesverband freier Berufsbetreuer wird die Entwicklung in der Rechtsprechung weiter verfolgen.