Antrag gilt als genehmigt

Wenn eine gesetzliche Krankenkasse nicht innerhalb der rechtlich festgelegten Fristen über den Antrag eines Versicherten entscheidet, dann gilt die geforderte Leistung als genehmigt. Diese Entscheidung kann auch nicht rückgängig gemacht werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel klargestellt.
Bislang mussten Patienten nicht selten bis zu 12 Wochen auf eine Entscheidung der gesetzlichen Krankenkassen zur Übernahme einer Behandlung warten. Dabei muss laut Gesetz innerhalb von drei Wochen über einen Antrag auf Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung entschieden werden. Ist ein Gutachten erforderlich, beträgt die Frist fünf Wochen.
Können Krankenkassen aus verschiedenen Gründen nicht fristgerecht entscheiden, darf das nicht zum Nachteil des Patienten werden.

Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az: B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R)