Strafhaft ist vergütungsrechtlich Heim, Untersuchungshaft nicht

BGH grenzt Vergütung bei inhaftierten Betreuten ab

Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim im Sinne des § 5 Abs.2 Satz 2 VBVG. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. März 2014 festgestellt (XII ZB 256/13).

Der Betroffene hatte zum Zeitpunkt des Untersuchungshaftbefehls eine Wohnung angemietet und diese während der U-Haft gekündigt. Der BGH stellte fest, dass in der Untersuchungshaft noch kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt (gA) im Sinne von § 5 Abs. 1 VBVG begründet worden sei.

Ein gA wird dort begründet, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies sei bei Untersuchungshaft nicht der Fall, da sie jederzeit beendet werden könne, so der BGH. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt  der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an, wie der 12. BGH-Senat schon mit Beschluss vom 14.Dezember 2011 (XII ZB 521/10) entschieden hat. Die Prognoseentscheidung zum gA sei zum Zeitpunkt des Vergütungsantrages zu treffen.

Der BGH hat sich in seiner neuen Entscheidung nur zum Normalfall einer Untersuchungshaft festgelegt. Ob eine U-Haft-Fortdauer über 6 Monate hinaus oder ein Bewährungswiderruf nach einer früheren Verurteilung einen gA begründet, wollte der BGH nicht entscheiden.

Im Lichte des Arguments des BGH, dass in der U-Haft kein neuer gA begründet werde, weil diese jederzeit beendet werden könne, dürfte auch keine Parallele zur einstweiligen Unterbringung im Maßregelvollzug gem. § 126a StPO vorliegen.