Umwandlung eines Behindertentestaments lässt Schonvermögen auch für Betreuervergütung entfallen

LG Kassel: Landesjustizfiskus haftet nicht für interessenwidrige Genehmigung einer Erbteilsübertragung

Vermögen, das ein Betroffener, der Begünstigter eines sog. Behindertentestamentes ist, im Zuge einer Erbteilsübertragung unter Aufhebung der objektiven Zweckbindung des zugewendeten Vermögens erlangt, unterfällt nicht dem Schonvermögen. Mit diesem Beschluss des Landgerichtes Kassel vom 17. Oktober 2013 (3 T 342/13) wurde festgestellt, dass die Betreuervergütung aus der Geldsumme zu entnehmen sei, die als frei verfügbare Gegenleistung für die Übertragung eines Erbteils erlangt wurde. Der Berufsbetreuer hatte dieses Geschäft mit der Miterbin der Betroffenen betrieben und dafür auch die Genehmigung des Betreuungsgerichtes erlangt.

Der verstorbene Vater der Betroffenen hatte sie testamentarisch zur nicht befreiten Vorerbin neben ihrer Mutter im Verhältnis 28:72 und seine Frau zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Die Mutter sollte aus den Nutzungen des Erbteils der Tochter Zuwendungen über das Sozialhilfemaß hinaus gewähren, die zu einer Verbesserung ihrer Lebensqualität beitragen und auf die die Sozialhilfeträger keinen Zugriff haben sollten. Ein halbes Jahr später übertrug der Betreuer ihren Anteil an der ungeteilten Erbengemeinschaft an ihre Mutter gegen eine Zahlung in Höhe von 21.287,90 €.

Die Entscheidung des Betreuungsgerichts, daraufhin die aus der Staatskasse gezahlte Vergütung und andere Betreuungskosten aus der erlangten Geldsumme gem. §§ 1836c BGB, 90 SGB XII zurückzufordern, wurde vom Landgericht bestätigt. Anders als das durch die Testamentsvollstreckung abgeschirmte Vorerbe sei die Erbteilsablösesumme kein Schonvermögen mehr – weder gegenüber der Justizkasse noch dem Sozialhilfeträger – und daher für die Bedarfe der Betroffenen einzusetzen. Dazu gehörten auch die Kosten der Betreuung.

Das Landgericht wies darauf hin, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckerin über die Ermächtigung hinaus, der Betroffenen Vergünstigungen jenseits des Sozialhilfemaßes zukommen zu lassen, auch zur Freigabe von Vermögen zum Zwecke der Bezahlung des Berufsbetreuers hätte ermächtigen können. Dies sei im Testament aber nicht erwähnt worden.

Warum der Betreuer die Erbteilsübertragung betrieben hatte, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Dass das Amtsgericht die Übertragung genehmigt hatte, begründe jedenfalls keine Schadensersatzansprüche gegen die Justiz, so das Landgericht: „Wenn ein Betreuer für die Betroffene die Entscheidung trifft, anstelle einer durch Testamentsvollstreckung geregelten Zuwendung von lediglich Teilen des ererbten Vermögens im Wege eines Vertrages den vollen Zugriff auf das gesamte ererbte Vermögen zu erhalten und dadurch andere Nachteile, wie beispielsweise einen teilweisen Regress des ererbten Vermögens durch die Staatskasse, in Kauf nimmt, führt dies nicht zwingend dazu, dass die Genehmigung zu dem Rechtsgeschäft nicht hätte erteilt werden dürfen.“