Von herabgestuften Berufsbetreuern können überzahlte Vergütungen für bis zu zwei Jahre zurückgefordert werden

Bundesgerichtshof gewährt minimalen Vertrauensschutz

Wenn herabgestuften Betreuern die überhöhte  Vergütung nicht per Beschluss, sondern auf Anweisung des Geschäftsstellenbeamten gezahlt wurde, kann das Betreuungsgericht nicht nur jederzeit die Vergütungsstufe absenken, sondern mangels Rechtskraft eines Vergütungsbeschlusses die überzahlte Vergütung auch zurückfordern. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. November 2013 (XII ZB 86/13) den Zeitraum einer solchen Rückforderung ein wenig begrenzt.

Eine Berufsbetreuerin ohne verwertbare Ausbildung hatte im ersten Betreuungsjahr eines Falles eine Vergütung auf der untersten Stufe beantragt und erhalten. Für die drei Folgejahre beantragte sie mit der Begründung, dass sie an Weiterbildungsveranstaltungen teilgenommen habe, eine Vergütung auf mittlerer Stufe und erhielt sie auch im Verwaltungsweg angewiesen. Später beschloss das Betreuungsgericht auf Anregung des Bezirksrevisors die Herabstufung der Berufsbetreuerin und die Rückforderung der Differenz zwischen der mittleren und untersten Vergütungsstufe.

Der BGH erklärte zunächst § 2 VBVG, nach der Vergütungsansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden, auf Rückforderungsansprüche der Justizkasse wegen zu Unrecht ausgezahlter Vergütung für nicht anwendbar. Bei Rückforderungen überzahlter Vergütungen nach Herabstufungen könne aber ein gewisser Vertrauensschutz gewährt werden, weil die früher gewährten Vergütungen meist schon verbraucht seien – obwohl die Berufsbetreuerin die förmliche Festsetzung ihrer Vergütung zunächst nicht beantragt habe…

Der Rückzahlungszeitraum dürfe aber nicht übermäßig lang sein, sondern solle analog § 20 Abs. 1 GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) wie bei der Nachforderung ursprünglich zu niedrig festgesetzter Gerichtskosten begrenzt werden, so der BGH. Danach darf nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung mitgeteilt worden ist.

Das würde für Vergütungsrückforderungen bedeuten, dass eine zu Beginn des Jahres 2014 ohne Beschluss angewiesene Vergütung noch bis Ende 2015 zurückgefordert werden könnte.

Der eigentliche Grund für die Großzügigkeit des BGH: das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sei erhalten geblieben, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen, so der 12. BGH-Senat. Diese gerichtliche Aufwandsersparnis solle nicht mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage erkauft werden.