Zumutbare Suchbemühungen für billigere Mietwohnung konkretisiert

Bei Erfolglosigkeit Weiterzahlung bisheriger Miete über 6 Monate hinaus

Nach einer Kostensenkungsaufforderung durch den kommunalen Leistungsträger (SGB II und XII)  wegen unangemessener hoher Miete muss der Leistungsberechtigte oder sein Betreuer die Unzumutbarkeit der Umzugsaufforderung darlegen – mit den Nachweis der Erfolglosigkeit intensiver Suchbemühungen. Dann muss die Kommune die bisherige unangemessene Miete auch über den 6-Monatszeitraum gem. § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II hinaus weiterzahlen, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 05.03.2014  (L 12 AS 5254/13 ER-B).

Begehre der Empfänger von Grundsicherungsleistungen die Übernahme unangemessener Unterkunftskosten über 6 Monate hinaus, so liege es an ihm, die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen darzulegen. Das LSG zitiert eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG (vom 11.09.2000 – 5 C 9/00). Danach
habe der Betroffene nachzuweisen, dass trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen zu der von der Kommune für angemessen gehaltenen Miete eine zumutbare Wohnung nicht anmietbar sei. Dann sei es an der Kommune, konkret angemessen Wohnraum nachzuweisen. Wenn auch diese kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten könne, müsse die bisherige Miete ohne Befristung weitergezahlt werden.

Das LSG Baden-Württemberg hielt es für ausreichend, dass über einen Zeitraum von drei Monaten je 16, 9 und 13 erfoglose Mietgesuche nachgewiesen wurden. Die Mietgesuche wurden formularmäßig mit Angaben zur Größe, Anzahl der Zimmer und Ausstattung der konkreten Wohnung verbunden; die Namen der Ansprechpartner der Vermieter und das konkrete Gesprächsergebnis wurden mitgeteilt. Wenn diese  Suchbemühungen erfolglos blieben und die Kommune auch keine Mietwohnung anbieten könne, sei von einer Unmöglichkeit der Kostensenkung auszugehen, so das LSG.

Aus der Sicht eines Berufsbetreuers erscheinen 40 Wohnungsanfragen in einem Quartal als erheblicher Aufwand. Zur Vermeidung der Haftung für eine Mietdifferenz nach Kostensenkungsaufforderung ist es jedoch ein praktisch handhabbarer Maßstab.