Bei Überforderung Anwalt einschalten vor Antrag auf Entlassung

Berufsbetreuer schulden keine konkreten Rechtskenntnisse

Ein generell geeigneter, nicht anwaltlicher Berufsbetreuer, der bei einzelnen Geschäften mit der sachgerechten Besorgung überfordert ist, muss in eigener Verantwortung fachspezifische Hilfen in Anspruch nehmen. Der Bundesgerichtshof hatte am 29.5.2013 (XII ZB 530/11) neben einem Vormund die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigert, weil die fehlende Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde den Vormund an der Besorgung einer Mündelangelegenheit nicht hindere. Durch § 1908i BGB ist der zugrunde liegende Rechtsgedanke auch auf Betreuer anwendbar.

Bei fehlender juristischer Sachkunde müsse sich der Vormund und der Betreuer um geeignete Rechtsberatung und im gerichtlichen Verfahren um eine anwaltliche Vertretung bemühen. Der Betreuer bleibe zur näheren Instruktion und Überwachung des Rechtsanwaltes verpflichtet und trage damit weiter ein Haftungsrisiko, so der BGH. Im entschiedenen Fall ging es um komplizierte Fragen des Asyl- und Ausländerrechts.

Mit der Beauftragung  eines Anwalts findet eine Aufgabendelegation statt. Es werden aber keine persönlichen Betreuerpflichten delegiert, denn nicht anwaltliche Betreuer „schulden“ Unterstützung und Vertretungshandlungen, aber keine konkreten Rechtskenntnisse. Daher kann der Betreuer den bemittelten Betreuten beim Abschluss des Anwaltsvertrages vertreten und zur Übernahme des Honorars verpflichten. Bei mittellosen Betreuten kommt die Gewährung von Beratungshilfe bei der Delegation der Betreuerpflicht zur Abgabe der Steuererklärung gem. § 34
Abgabenordnung nicht in Betracht.