Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung
,nach der auch bei einem Betreuerwechsel die Stundenansätze wie bei ununterbrochener Betreuertätigkeit gezählt werden.
Dies soll auch dann gelten, wenn der neue Berufsbetreuer den Fall von einem vorher untätig gebliebenen ehrenamtlichen Betreuer übernommen hat und als zusätzlicher Aufgabenkreis die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer bestellt wurde (Beschluss vom 11. November 2015 – XII ZB 347/12).
Die Erweiterung der Aufgabenkreise lasse keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu, so der BGH. Das Landgericht hatte noch festgestellt, dass der nach Entlassung neu bestellte Berufsbetreuer Vergütung nach den Grundsätzen der Erstbetreuung verlangen könne.
Weil wegen der Pflichtwidrigkeit des ursprünglichen Betreuers Regressansprüche in erheblichem Umfang im Raum stünden, seien dem neuen Betreuer durch die Tätigkeit des ursprünglichen Betreuers neue Aufgaben erwachsen, die vorher nicht zu erledigen gewesen seien. Der 12. Senat des Bundesgerichtshofes bestätigte zwar, dass der Arbeitsaufwand des neuen Betreuers durch die Erweiterung des Aufgabenkreises größer geworden sei. Die Mischkalkulation lasse die Aufgabenkreise aber unberücksichtigt.
„Die überfällige Neuordnung der Stundenansätze muss die tatsächlichen Schwierigkeiten der Betreuungsfälle berücksichtigen“, erklärte dazu Walter Klitschka, der 1. Vorsitzende des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer, in Berlin. „Die Fallschwierigkeiten müssen sich an formal unstreitig feststellbaren Merkmalen wie Betreuerwechsel und begründungsbegründende Diagnosen orientieren. Die gegenwärtige Mischkalkulation beruht auf realitätsfernen Kriterien und bezieht als Ergebnis einer statistischen Manipulation nicht die zeitaufwändigen Fälle ein“, so Klitschka.