Geschlossene Unterbringung statt Wohnungshilfe für verhaltensauffällige Obdachlose

Obdachlosigkeit programmiert: Verwaltungsgerichtliche Abgrenzung der PsychKG-Unterbringung

Nachdem eine Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft deren kommunalem Träger wegen angerichteter kostenintensiver Schäden nicht mehr zumutbar ist, wird sich der für diesen Aufgabenkreis zuständige Betreuer intensiv um Unterbringungsmöglichkeiten nach dem Unterbringungsgesetz bemühen und professionelle Hilfe für den Kläger anstreben müssen.

Mit dieser Begründung bestätigte der bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 6. August 2015 (4 C 15.1578) den Widerruf der Einweisung eines psychisch beeinträchtigten Obdachlosen in eine kommunale Unterkunft.

Der Betroffene hatte mehrere Beschädigungen und Polizeieinsätze zu verantworten und soll u.a. mit einem Messer nach einem anderen in der in der Unterkunft Wohnenden geworfen haben.

Weder könnten noch müssten die für die Obdachlosenunterbringung zuständigen Behörden es leisten, gewalttätige psychisch Kranke, die sich nicht ansatzweise in die Ordnung einer derartigen Unterkunft einfügen könnten, in ihren Einrichtungen unterzubringen. Die anderen in der Obdachlosenunterkunft untergebrachten Personen müssten vor den Exzessen und Übergriffen des Betroffenen geschützt werden, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Obdachlose müssten nicht nur unterbringungswillig, sondern auch unterbringungsfähig sein.

Ermittlungsverfahren in der Folge von Strafanzeigen wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft jeweils wegen (wohl aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens feststehender) Schuldunfähigkeit des Betroffenen eingestellt.

Auch der Betreuer hatte das Sucht- und Sozialverhalten des Betroffenen gegenüber der Behörde als „extrem problematisch“ und „fremdgefährdend“ bezeichnet, dieser werde sich freiwillig in keine therapeutische Heimeinrichtung begeben. Trotz der insgesamt dreimonatigen Suchfrist sah der Betreuer keine Chance, für den Betroffenen eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu besorgen. Er zeigte sich verwundert darüber, dass der Betroffene nicht schon anderweitig zwangseingewiesen worden sei.