Berufsbetreuer müssen nicht klüger sein als das Betreuungsgericht

BGH: Keine Haftung mit Vergütungsansprüchen für richterliche Fehler

Berufsbetreuer sind weder verpflichtet, das Betreuungsgericht auf dessen fehlerhafte Rechtsauffassung hinzuweisen, noch, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange aufrechterhalten bleibt. Daher haften sie auch nicht mit einem Teil ihrer Vergütungsansprüche dafür, wenn das Betreuungsgericht hätte erkennen können, dass eine Betreuung nicht mehr erforderlich ist, den Betreuer aber erst zu einem späteren Zeitpunkt entlassen hat. Mit dieser Begründung hob der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 13. Januar 2016, XII ZB 1/13, 102/13) zwei Beschwerdebeschlüsse auf, mit denen die 5. Kammer des Landgerichts Gera mehr als zwei Monatsvergütungen gekürzt hatte.

Die Betroffene wurde wegen einer medikamenteninduzierten manischen Psychose geschlossen untergebracht und für sie mit Beschluss vom 30. Juni 2011 eine auf ein halbes Jahr befristete vorläufige Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge sowie Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung bestellt. Am 18. Juli 2011 teilte der behandelnde Stationsarzt dem Gericht mit, der psychotische Zustand sei abgeklungen. Die zuständige Betreuungsrichterin informierte daraufhin den Betreuer und vermerkte, dieser werde nach Prüfung seinerseits “den erforderlichen Antrag” stellen, erst dann könne das Gericht tätig werden. Der Betreuer stimmte sofort der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung zu. Die Betroffene setzte sich trotz Aufforderung in den Folgemonaten nicht mit dem Betreuer in Verbindung. Die Betreuung bestand noch bis zum Dezember fort, Vergütung wurde nur bis zum September beantragt und vom Amtsgericht bewilligt. Das Landgericht wies den Vergütungsfestsetzungsantrag für die Zeit ab 22. Juli 2011 zurück.

Der BGH wies die Auffassung des Landgerichtes Gera zurück, der Betreuer habe sich gem. § 242 BGB treuwidrig verhalten, indem er nicht nachdrücklich auf seine Entlassung hingewirkt habe. Darin läge keine (im Vergütungsfestsetzungsverfahren durchaus zu beachtende) unzulässige Rechtsausübung. Betreuer hätten gem. § 1901 Abs 5 BGB dem Betreuungsgericht zwar nach Bekanntwerden die Umstände mitzuteilen, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichten. Daraus folgere aber keine Pflicht des Betreuers, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange aufrechterhalten bleibt, so der BGH. Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berühre dies den Vergütungsanspruch nicht (BGH vom 20. August 2014, XII ZB 479/12).

Die Umstände, die die Aufhebung der Betreuung ermöglichten, hatte bereits der behandelnde Stationsarzt dem Gericht mitgeteilt. Die Betreuungsrichter war aber rechtsirrig der Meinung, der Betreuer müsse einen ausdrücklichen Antrag auf Entlassung stellen.