LSG Hessen: Verpflichtete sind die Erben
Wenn ein Berufsbetreuer über eine – nach dem Tod des Betreuten – auf dem Girokonto eingehende Rentenzahlung verfügt (zur Erfüllung von dessen Verbindlichkeiten), ohne vom Tod zu wissen, liegt kein Haftungsfall in Bezug auf die Rückzahlung der nicht mehr vorhandenen Rente an den Versicherungsträger vor.
Das Hessische Landessozialgericht stellt in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 26. Februar 2016 (L 5 R 152/13) fest, dass nicht der Betreuer als gesetzlicher Vertreter, sondern die Erben des verstorbenen betreuten Versicherten rückzahlungspflichtig seien. Auch die Bank hafte nicht, wenn sie keine Kenntnis vom Tod des Kunden oder Anlass zur Prüfung gehabt hätte, ob dieser noch lebe.
Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind gem. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI u.a. die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag zu Lasten des Kontos verfügt haben, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des Betrages verpflichtet.
Die Rentenleistung, die am 29. des Monats dem Konto des Versicherten gutgeschrieben wurde, sei zwar zu Unrecht erbracht worden, weil der Rentenbezug des Versicherten infolge seines Todes am Vortag zum Monatsletzten endete (§ 102 Abs. 5 SGB VI) und die Deutsche Rentenversicherung daher für den Folgemonat (vgl. § 272a Abs. 1 Satz 1 SGB VI) keine vorschüssige Rente mehr zu zahlen gehabt hätte, so das LSG Hessen.
Die Klägerin sei jedoch keine Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gewesen, weil sie nicht für sich, sondern stets in Vertretung für einen anderen gehandelt habe. Da im Falle einer rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretung der Vertretene Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI sei, müssten nunmehr die Erben des Versicherten die Überweisungen des Betreuers gegen sich gelten lassen.
Gem. § 1908i i. V. m. §§ 1893 Abs. 1, 1698a Abs. 1 Satz 1 BGB darf der Betreuer im Falle der Beendigung der Betreuung die mit der Betreuung verbundenen Geschäfte fortühren, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Mit dem Tod des Betreuten werde kraft Gesetzes ein neues Vertretungsverhältnis zwischen dem Betreuer und den Erben begründet, das solange fortbestehe, bis der Betreuer vom Tod des Betreuten hätte Kenntnis haben müssen, führte das LSG aus. Nur der bösgläubige Betreuer wäre Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und hafte für die Rückzahlung der Rente. In gleicher Weise verhalte es sich mit der Erstattungspflicht der Bank gem. § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, solange sie keine Veranlassung hatte zu prüfen, ob ihr Kunde noch lebt.