Berufsbetreuer müssen das Interesse des Betroffenen vertreten, als mittellos zu gelten

Bei der Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse gibt es keine Gestaltungsmöglichkeiten

Berufsbetreuer haben bei der Geltendmachung ihrer Vergütungsansprüche auch die Vermögensinteressen der Betroffenen zu berücksichtigen: deren Interesse, als mittellos zu gelten und nicht selbst die Vergütung zahlen zu müssen.

Bei der Handhabung des Schonvermögens gibt es daher keine Gestaltungsmöglichkeiten, den Betroffenen als vermögend abzurechnen. Das Landgericht Arnsberg setzte in einer Entscheidung vom 27. August 2015 (5 T 193/15) die beantragte Vergütung gegen die Staatskasse fest, obwohl der nominelle Stand der Konten des Betreuten über der Schonvermögensgrenze lag.

Der Berufsbetreuer hatte für den Betroffenen zwei Konten angelegt. Auf einem ging eine geschützte (anrechnungsfreie) Conterganrente nach dem Conterganstiftungsgesetz ein. Nicht geschütztes Einkommen leitete der Berufsbetreuer auf das andere Konto, von dem der Lebensunterhalt bestritten wurde.

Es liege im Interesse des Betroffenen, dass die zum Lebensunterhalt notwendigen Ausgaben vorrangig dem Konto mit dem nicht geschützten Einkommen entnommen würden, um das Anwachsen des Guthabens über die Schonvermögensgrenze zu verhindern, so das LG Arnsberg. Sinn der Betreuung sei nicht, das Vermögen des Betreuten den Erben zu erhalten oder durch Bildung von Rücklagen künftige Vergütungsansprüche des Betreuers zu sichern.

Die interessengerechte Vermögensverwaltung erfasse auch die Abwägung zwischen Geldverbrauch und Kapitalbildung und liege nicht im freien Ermessen des Betreuers. Dieser müsse verhindern, dass ein das Schonvermögen übersteigender Betrag auf dem nicht geschützten Konto anwachse – und habe insofern die Mittellosigkeit des Betroffenen anstreben. Der Vorrang der Verwendung des nicht geschützten Einkommens vor dem geschützten Einkommen könne auch nicht Gegenstand von Absprachen zwischen dem Betreuer und dem Betreuungsgericht sein.