Betreuer haftet nicht für Fehlverwendung von Sozialhilfemitteln durch Betreuten

Sozialgericht hebt Rückforderungsbescheid nach § 103 SGB XII auf

Ein Berufsbetreuer haftet nicht gem. § 103 SGB XII dafür, dass der geschäftsfähige Betreute die gewährte Sozialhilfeleistung für andere Zwecke verwendet, als vom Betreuer beantragt. Auf ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.09.2012 (S 5 SO 2995/11) weist die Anwaltskanzlei „Sozialrecht in Freiburg“ (RAe Christian L. Fritz und Kollegen) hin.

Die Rechtsanwälte interpretieren das Verhalten des Sozialhilfeträgers als unzulässigen Versuch, den rechtlichen Betreuer als Kontrollinstanz gegenüber einem Hilfeempfänger zu instrumentalisieren. Der Sozialhilfeträger hatte dem Hilfeempfänger eine einmalige Hilfe für eine Waschmaschine bewilligt, die dieser jedoch zweckwidrig zur Anschaffung eines Fernsehers verwendete.

Der Betreuer war daran nicht beteiligt, ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) war nicht angeordnet. Der Sozialhilfeträger forderte das Geld gem. § 50 SGB X vergeblich zurück, der betreute Hilfeempfänger war mittellos und verstarb kurz darauf.

Daraufhin forderte der Sozialhilfeträger Kostenersatz nach § 103 SGB XII vom rechtlichen Betreuer: Es sei “sozialwidrig”, dass der Betreuer den Hilfeempfänger nicht an der zweckwidrigen Verwendung gehindert habe, er müsse den Betrag persönlich erstatten.

Das Sozialgericht sah die Voraussetzungen des § 102 SGB XII jedoch nicht als gegeben an. Der vom Betreuer geltend gemachte Bedarf habe durchaus bestanden, der Betroffene habe dann aber die Deckung seines Bedarfes nach einem Fernsehgerät für vorrangig erachtet. Es könne keinesfalls festgestellt werden, dass der Betreuer einen fehlenden Bedarf hätte erkennen müssen.