Grundsicherungsempfänger zur Miete haftet nicht für zahlungssäumige Behörde

Betreuer haften für Untätigkeit nach Kenntnis des Zahlungsverzuges

Solange der Mieter nicht weiß, dass die Kommune im Jobcenter oder als Sozialhilfeträger bei der Direktzahlung der Miete an den Vermieter im Rückstand ist, ist der Mieter nicht im Verzug und der Vermieter darf noch nicht kündigen. Wenn aber der Mieter oder sein Betreuer vom Verzug wissen, muss schnell gehandelt werden.

Das Landgericht Berlin wies mit Urteil vom 24.07.14 (67 S 94/14) eine Räumungsklage ab, weil der Sozialleistungsträger den aktuellen Zahlungsverzug verschuldet hatte, nicht der Mieter.

Der Mieter gerate zwar grundsätzlich auch dann in Verzug, wenn die vom Leistungsträger für den Mieter unmittelbar an den Vermieter zu leistenden Mietzahlungen wegen eines behördlichen Fehlers ausbleiben, so das LG Berlin. Solange der Mieter davon aber nichts wisse, befinde er sich in einem den Verzug ausschließenden unvermeidbaren Irrtum (§ 286 Abs. 4 BGB). Nach Kenntnis vom Zahlungsverzug müsse der Mieter dann in der Regel innerhalb eines Monats beim Sozialleistungsträger nachfragen und auf Nachzahlung drängen.

Nach einem früheren Mietrückstand zahlte das Jobcenter in Berlin die Miete direkt an den Vermieter, geriet aber seinerseits durch ein technisches Versehen im Verzug. Erst durch das Kündigungsschreiben des Vermieters wurde der Mieter über den Zahlungsrückstand informiert. Das Verschulden des Leistungsträgers müsse sich der Mieter nicht zurechnen lassen; die hoheitlich handelnde Behörde sei bei der Abwicklung des Mietverhältnisses kein Erfüllungsgehilfe des Mieters (BGH v. 21.10.2009, VIII ZR 64/09).

Das Landgericht Berlin hätte den Sachverhalt anders beurteilt, wenn der Leistungsempfänger die fehlende oder verzögerte Mietzahlung durch den Leistungsträger verschuldet hätte. Dies wäre z.B. der Fall, wenn er seinen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) gegenüber dem Leistungsträger nicht nachgekommen wäre und dieser die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen hätte (§ 66 SGB I). Betreuer haften in einem solchen Fall für die Folgen einer verschuldeten Kündigung genauso, wie wenn sie nach Kenntnis der unpünktlichen Mietzahlungen gegenüber dem Leistungsträger nicht unverzüglich auf Nachzahlung hinwirken.