einer Schadensersatzklage gegen Betreuer aufgrund Kündigung privater Versicherungsverträge (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018 – 4 W 79/18)
Die Kündigung einer bestehenden zusätzlichen privaten Kranken- und Pflegeversicherung kann zur Schadensersatzpflicht eines Betreuers führen, wenn der Versicherungsfall kurze Zeit nach Vertragskündigung eintritt und die Versicherung aufgrund der Kündigung zur Leistung nicht mehr verpflichtet ist. Allein die Tatsache, dass der Betreute über die finanziellen Mittel seiner Beitragszahlung nicht verfügt und durch die gesetzliche Krankenversicherung hinreichend abgesichert ist, rechtfertigt eine Kündigung nicht, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles bei Kündigung absehbar war.
Das OLG Koblenz führt in seiner Begründung aus, dass ein Betreuer verpflichtet ist eine umfassende Risikoabwägung vor Kündigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung vorzunehmen. Die Risikoabwägung muss erkennen lassen, dass vor Kündigung der privaten Zusatzversicherungen durch den Betreuer geprüft wurde, ob der Verlust von finanziellen Leistungen durch die Kündigung der Versicherung größer ist als durch den Wegfall der monatlichen Beitragszahlungen erreicht werden kann. Allein der Hinweis eines Betreuers, dass eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hinreichend Versicherungsschutz gewährt und keine finanziellen Mittel zur Beitragszahlung vorhanden sind, reicht zur Risikoabwägung nicht aus. Die Klage der betreuten Person bietet hinreichende Erfolgsaussichten, wenn ein Betreuer der Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit dem Vermögen des Betreuten nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist.
Im zugrundeliegenden Fall trat kurze Zeit nach der Kündigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch den Betreuer der Versicherungsfall ein. Die Betreute macht nunmehr im Wege einer Schadensersatzklage die ihr entgangenen Leistungen durch die Kündigung der privaten Kranken- und Pflegeversicherung geltend. Bei Fortbestand der Versicherungsverträge hätte die Betreute Leistungen von mehr als € 18.000,00 erhalten können. Der Eintritt des Versicherungsfalles war – so der Vortrag der Betreuten – infolge des Krankheitsverlaufes – der zur Errichtung der Betreuung geführt hatte – vorhersehbar.
Praxishinweis: Um unerwünschte Haftungsrisiken zu vermeiden, ist stets darauf zu achten, dass ausschlaggebende Gründe für eine Kündigung von Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen durch den Betreuer geprüft und schriftlich in der Betreuungsakte festgehalten werden. Selbstverständlich hat vorab eine Prüfung zu erfolgen, ob die Kündigung durch die vom Betreuungsgericht übertragenen Aufgabenkreise des Betreuers umfasst wird.