Zur Haftung von Berufsbetreuern

Die sozialrechtliche Beratungspflicht der Sozialhilfeträger schließt die Haftung der Berufsbetreuer nicht von vornherein aus

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.August 2018 (III ZR 466/16)

Der dritte Senat in Zivilsachen hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Dem von seiner Mutter ehrenamtlich Betreuten war dadurch ein Schaden in Höhe von ca. 50.000,- € entstanden, dass über mehrere Jahre hinweg kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend gemacht worden war. Dieser hätte monatlich ca. 800,00 € betragen. Stattdessen hatte die Mutter lediglich Grundsicherung wegen Erwerbsminderung beim zuständigen Landratsamt beantragt. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin beim Landratsamt gewechselt hatte, hatte die „neue“ Sachbearbeiterin die Mutter (Betreuerin) auf die Möglichkeit hingewiesen, Ansprüche gegenüber der Rentenversicherung geltend zu machen.

Die Mutter hatte in dem Antragsformular gegenüber dem Sozialleistungsträger angegeben, dass kein Rentenanspruch bestünde. Der Betreute berief sich in dem Verfahren gegen den Sozialleistungsträger dennoch auf die Beratungspflicht nach § 14 Satz 2 SGB I und meinte, dass die Sachbearbeiterin bei der Rentenversicherung Informationen über das Bestehen eines Rentenanspruches hätte einholen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz dem Betreuten Recht gegeben und einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG bejaht.
Für Berufsbetreuer sind in diesem Zusammenhang zwei Fragen besonders interessant, die der BGH nun (noch einmal) beantwortet hat:

Zum einen geht es um die Reichweite der sozialrechtlichen Beratungspflicht nach § 14 Satz 2 SGB I. Insoweit hat das Gericht klargestellt, dass der Staat im Sozialrecht eine besondere Beratungs- und Betreuungspflicht gegenüber dem Bürger hat, die sich unter anderem aus der Komplexität und Verzahnung der verschiedenen Sicherungsformen untereinander ergibt. Ein Beamter dürfe nicht „sehenden Auges“ zulassen, dass dem Bürger Schäden entstünden, die sich durch einen kurzen Hinweis über die Sach- und Rechtslage vermeiden ließen. Insoweit seien Behördenmitarbeiter immer auch „Helfer des Bürgers“. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Antragsteller rechtlich betreut wird oder nicht. Obwohl die ehrenamtliche Betreuerin in dem Formular angegeben hatte, es bestünden keine Rentenansprüche, hätte es auf der Hand gelegen, diese über rentenversicherungsrechtliche Regelungen und ihre Auswirkungen auf den Grundsicherungsanspruch zu beraten. Denn die Betreuerin habe sich offensichtlich hilfesuchend an die Behörde gewandt.

Zum anderen sind für Berufsbetreuer die Überlegungen des BGH zu einem möglichen Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen seine ehrenamtliche Betreuerin von besonderem Interesse. Mit dieser Fragestellung musste sich der BGH befassen, weil die Haftung des Staates nachrangig ist; also immer voraussetzt, dass dem Geschädigten nicht gegen einen Dritten ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der BGH macht in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der rechtlichen Betreuerin von deren Rechtskenntnissen abhängig, die von einer nicht professionell arbeitenden ehrenamtlichen Betreuerin nicht erwartet werden könnten.

Angesichts dieser Begründung drängt sich natürlich die Frage auf, ob der BGH anders entschieden hätte, wenn der Betreute von einem Berufsbetreuer rechtlich betreut worden wäre. Die Entscheidungsgründe legen diesen Schluss nahe. Viele Passagen in dem Urteil deuten außerdem drauf hin, dass auch die Reichweite der Beratungspflicht von den Rechts- und Fachkenntnissen des potentiellen Leistungsempfängers bzw. seines rechtlichen Vertreters abhängig sind. Grundsätzlich sind unterschiedliche Haftungsmaßstäbe bzw. unterschiedliche Anforderungen an die Prüfung der Schuld im Strafrecht (vgl. § 17 StGB) nicht außergewöhnlich. Entscheidend sollte sein, dass sich Haftungsprivilegien nicht zulasten des Betreuten auswirken. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn weder der Staat noch der rechtliche Betreuer für eine Pflichtverletzung haften würde. Letztlich dürfte es in den meisten Fällen auch nicht darauf ankommen, ob der Staat oder der rechtliche Betreuer für den Schaden des Betreuten haftet. Denn sämtliche Berufsbetreuer dürften über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen, so dass der Betreute seine Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen kann. Der BGH-Fall beinhaltet daher ein weiteres Argument dafür, dass der Gesetzgeber endlich eine entsprechende Versicherungspflicht für Berufsbetreuer einführt.

Berufsbetreuer sollten aus der Entscheidung des BGH nicht den fatalen Fehlschluss ziehen, die sozialrechtlichen Beratungspflichten schützten sie vor der eigenen Haftung. Die Begründung des BGH deutet eher auf das das Gegenteil hin. Sollte zukünftig die Zulassung zum Beruf als Rechtlicher Betreuer gesetzlich geregelt werden, dürfte dies erst recht gelten.

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