Schleswig-Holstein: Beamte mit zwei oder mehr Kindern erhalten eine höhere Beihilfe.
Der Bemessungssatz nach § 6 BhVo wurde mit Wirkung zum 1. Mai für Ehegattinnen und -gatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern auf 90 % angehoben. Bei drei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern gilt somit für alle Kinder der Bemessungssatz von 90 %.
Das gilt allerdings nicht im Bereich Pflege, hier bleibt es bei 70 % für Elternteile und 80 % für die Kinder. Die nötigen Anpassungen wurden von der zuständigen Beihilfestelle, dem Dienstleistungszentrum Personal SH (DLZP), automatisch vorgenommen. Betreuer mit dem Aufgabenbereich Vermögenssorge, Gesundheitssorge oder Beihilfeangelegenheiten sollten allerdings den Versicherungsschutz für die beihilfeberechtigten Betreuten entsprechend anpassen und diese Änderung dem DLZP mitteilen.
Die Änderungen beim Selbstbehalt sind bereits rückwirkend seit 1. Januar 2022 in Kraft getreten, alle anderen Bestimmungen seit 1. Mai 2022. Schleswig-Holstein reagiert damit als erstes Bundesland auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die „Amtsangemessenheit“ der Beamtenbezüge angemahnt hatte.
Kostendämpfungspauschale in NRW entfällt
Die zu Beginn der 2000er-Jahre eingeführte sogenannte „Kostendämpfungspauschale“ für Beamte und Versorgungsempfänger ist nicht nur ein wahres Wortungetüm, sondern auch eine euphemistische Umschreibung für eine Extrabelastung bei den Krankenkostenabrechnungen der Betroffenen. Als Äquivalent zur Praxisgebühr der gesetzlich Versicherten verlor diese Zusatzbelastung mit dem Wegfall dieser Gebühr 2013 eigentlich ihre Berechtigung. Aber zum Ärger von Betroffenen bestand sie weiter.
Nun aber wurde die ungeliebte Belastung in Nordrhein-Westfalen endlich abgeschafft, und zwar rückwirkend zum 1.1.2022. Dies gilt für alle Aufwendungen, die nach dem 31.12.2021 in Rechnung gestellt wurden. Bereits seit dem 25.3.2022 behält das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) diese ungeliebte Pauschale nicht mehr ein. Bereits einbehaltene Beträge werden zusammen mit aktuellen Beihilfeerstattungen zurückgezahlt. Auch die übrigen einbehaltenen Beträge, für die kein Antrag vorliegt, werden nach und nach erstattet. Darauf sollten Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen zukünftig achten. Die jeweilige Höhe der Kostendämpfungspauschale (KDP) hängt einerseits von der jeweiligen Besoldungsgruppe ab, zum anderen ist sie Ländersache – und ist nun Geschichte.