Inflationsausgleich für Berufsbetreuer – Anmerkung zu Abrechnungs- und Kalendermonaten

Noch ein kleiner Hinweis, wie das mit Abrechnungsmonaten und Kalendermonaten im Inflationsausgleichsgesetz zu verstehen ist. Zunächst reicht ein Tag des Abrechnungsmonats, der in 2024 oder 2025 liegt. Allererste Variante ist also ein Abrechnungsmonat (innerhalb eines Abrechnungsquartals nach § 15 Abs. 1 VBVG, der vom 2.12.2023 bis 1.1.2024 läuft. Da würden dann die ersten 7,50 € (für Januar 2024) fällig. Das geht dann bei durchlaufenden Betreuungen munter weiter.

Der kritische Moment ist dann das Betreuungsende (bzw. für den aktuellen Betreuer die Betreuerentlassung). Denn dann kommts auf das genaue Datum an, es gilt auch hier § 188 Abs. 1 BGB.

Endete die Betreuung im vorgenannten Beispiel irgendwann noch im Januar (zB am 25.1.), bliebe der restliche Abrechnungsmonat (§ 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG) ohne weitere Inflationspauschale, weil ja der letzte volle Abrechnungsmonat die für Januar schon beinhaltete.

Es ist also so, dass die Inflationspauschale nur einmal im Kalendermonat anfällt. Der Gesetzgeber meint mit „Monat“ in § 2 des Gesetzes den Kalendermonat und mit „Monat“ in § 3 Abs. 4 den Abrechnungsmonat. Darauf muss man erst mal kommen.

Es gibt nur eine Ausnahme: den zwischenzeitlichen Betreuerwechsel. Wäre am 25.1. das im obigen Beispiel kein Betreuungsende, sondern ein Betreuerwechsel, bekäme der Nachfolgebetreuer die Vergütung ab 26.1.24. Und bekäme für den ersten Abrechnungsmonat 26.1.-25.2.24 auch die Inflationspauschale – und zwar für den Kalendermonat Januar! Dann würde die Pauschale insgesamt 25x gezahlt.