Informationen Service Whistleblowing

Entlassmanagement der Kliniken contra rechtliche Betreuung

Seit September 2018 bietet der Bundesverband freier Berufsbetreuer den Service „Whistleblowing“ an. Zuletzt sah sich das Team des Whistleblowing Service vermehrt mit Anfragen konfrontiert, die die Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten der Kliniken betrafen.

Der Hauptteil der Anfragen befasste sich mit der Problematik der Nachversorgung von Betreuten nach einem stationären Aufenthalt. Grundsätzlich ist zu beachten, dass sog. Verträge und Rahmenempfehlungen über die Krankenhausbehandlung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen mit der Landeskrankenhausgesellschaft bestehen, welche die Art und den Umfang der Krankenhausbehandlung regeln.

Die Verträge regeln unter anderem den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege. Maßgeblich hierfür ist die Grundsatznorm des § 112 SGB V.

Entgegen einiger Ansichten führt diese Norm nicht dazu, dass der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise kein Mitspracherecht in der Entscheidung über die Nachversorgung der Betreuten hat. Auch führt § 112 SGB V nicht dazu, dass der Betreuer die Organisation der Nachversorgung seiner Betreuten ablehnen kann.

Wenn der Betreuer über die Aufgabenkreise Personensorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten u.a. verfügt, ist er mitverantwortlich für die Nachversorgung der Betreuten nach einem stationären Aufenthalt. Daraus folgt, dass weder der Sozialdienst der Kliniken ohne Kenntnis des Betreuers entscheiden kann wo der Betreute untergebracht wird, noch dass der Betreuer von der Mitwirkung entbunden ist.

Praxistip für unsere neuen Mitglieder:
Schwierigkeiten entstehen immer dann, wenn weder der Mitarbeiter des Sozialdienstes der Kliniken noch die rechtlichen Betreuer Ihre Aufgaben kennen. Wir empfehlen, sich rechtzeitig mit den Mitarbeitern der Sozialdienste der Kliniken in Verbindung setzen.