Vorsicht vor Verjährung bei beihilfeberechtigten Klienten:innen

Wichtig für Betreuer:innen!

Gerade für Beihilfeberechtigte ist das Thema „Fristen“ von entscheidender Bedeutung. Und „Verjährung“ ganz allgemein bedeutet, dass eine Frist abläuft und man danach keine Möglichkeit mehr hat, seine Ansprüche durchzusetzen.

Die Ansprüche aus der sozialen Pflegepflichtversicherung erlöschen mit einer Frist von 4 Jahren, für die private Pflegeversicherung gelten hingegen lediglich 3 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer die Rechnung erhalten hat.

Die Verjährungsfristen bei der Beihilfe gegenüber dem Dienstherren belaufen sich auf ein bis drei Jahre ab dem Monat der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Fristen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und richten sich stets nach den jeweils gültigen Beihilfebestimmungen. Maßgeblich ist das Rechnungsdatum, bei Rezepten das Bezugs- bzw. Kaufdatum. Wichtig: Für die Beantragung der Beihilfe innerhalb der gültigen Frist gilt nicht das Datum des Beihilfeantrags, sondern das Eingangsdatum der Festsetzungsstelle.

Gerade für beihilfeberechtigte Klienten sollten Betreuer:innen aufgrund der doch eher kurzen Fristen deren diesbezügliche Rechnungen schnell einreichen. So verkürzt man die Zeit der Vorfinanzierung und bekommt in der Regel auch eine frühzeitige Erstattung.

Praktisches Fazit: Es empfiehlt sich in jedem Fall, seine Kranken- und Pflegekostenabrechnungenregelmäßig auf eventuell anstehende Fristen zu überprüfen.

Beihilfeberechtigte in Bundesländern mit einer jährlichen Kostendämpfungspauschale sollten ebenfalls abwägen, ob die Anträge noch im laufenden Jahr gestellt werden oder ob es für sie von Vorteil wäre, die Antragstellung in den Januar des Folgejahres zu verschieben. Auch auf der Versicherungsseite gibt es Tarife mit jährlichen Selbstbeteiligungen. Hier gilt es zu prüfen, ob diese Selbstbehalte sich auf das Behandlungsdatum oder das Antragsdatum beziehen.

Keine Bagatelle!

Ein weiteres leidiges Thema für beihilfeberechtigte Betreute und daher auch für deren Betreuer:innen sind die sogenannten Mindestantrags- und die Bagatellgrenzen. Die erstere Grenze bedeutet, dass Einreichungen an die Beihilfestelle erst ab einer definierten Höhe der eingereichten (zusammengerechneten) Belege möglich sind. Diese Grenzen betragen zwischen 0 und 250 Euro, je nach geltender Beihilfeverordnung.

Die Bagatellgrenze erklärt sich quasi selbst, Beträge unterhalb dieser Grenze muss der Beihilfeberechtigte selbst zahlen, sie werden nicht übernommen. Auch hier gilt wie stets das jeweilig anzuwendende Beihilferecht. Liegt der Gesamtrechnungsbetrag über der Bagatellgrenze, aber noch unter der jeweils gültigen Mindestantragsgrenze, so ist das Einreichen aller vorliegenden Rechnungen bei der Beihilfe nach Ablauf von 10 Monaten ab Rechnungsdatum aufgrund der drohenden Verjährung ausnahmsweise möglich. Hierbei gilt das älteste Datum aller vorliegenden Rechnungen.

Ganz auf der sicheren Seite sind natürlich die Mandanten von Medirenta, denn die Beihilfespezialisten aus Berlin übernehmen sämtliche Tätigkeiten rund um die Kranken- und Pflegekostenabrechnungen der ihnen vertrauenden Menschen, selbstverständlich auch die Wahrung der Fristen und das Beachten der Mindestantrags- und Bagatellgrenzen.