Suchtbehandlung – beihilfefähig?

Naturgemäß haben viele rechtliche Betreuer immer wieder mit Suchtkranken zu tun. Wenn diese betreuten Personen beihilfeberechtigt sind, ist eine Suchtbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Die Voraussetzungen werden hier kurz anhand der Regelung in § 34 Bundesbeihilfeverordnung zusammengefasst:

  1. Vorliegen einer ärztlichen Verordnung (Art, Dauer und Inhalt der beabsichtigten Maßnahme)
  2. Zustimmung der Beihilfestelle vor Beginn der Maßnahme
  3. Durchführung der Behandlung in einer geeigneten Einrichtung (Versorgungsvertrag gem. § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V erforderlich)

Tipps für Berufsbetreuer:

  • Es gelten Höchstbeträge bis zu denen eine Erstattung möglich ist. Diese sollten vorher in Erfahrung gebracht werden. Dasselbe gilt für die Höchstätze und Beschränkungen, die für Fahrtkosten, Wahlleistungen, Unterkunft und Verpflegung vorgesehen sind.
  • Selbst die Kurtaxe und der ärztliche Schlussbericht sind beihilfefähig.
  • Auch Leistungen von Heilpraktikern und ärztlich verordnete Arznei- und Verbandsmittel, Hilfsmittel sowie Komplextherapien sind beihilfefähig.
  • Aufwendungen (z.B. Unterkunft und Verpflegung) für eine Begleitperson und sogar deren Verdienstausfall können unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
  • Pro Tag eines stationären Aufenthaltes wird ein Eigenbehalt von 10 Euro abgezogen, höchstens jedoch für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr.
  • Wird eine Einrichtung gewählt, mit der kein Versorgungsvertrag nach § 111 Ab. 2 Satz 1 SGB V abgeschlossen worden ist, sind die Aufwendungen nur eingeschränkt beihilfefähig. Man sollte in diesen Fällen daher unbedingt vor Antritt der Maßnahme eine Vorab-Kostenaufstellung der Einrichtung an die Beihilfestelle senden.
  • Eine Direktabrechnung mit der Beihilfestelle bei einer Suchtbehandlung ist nicht möglich. Daher sollten Abtretungserklärungen nicht unterschrieben werden.
  • Vorsicht ist geboten, wenn das Unterschreiben einer Kostenübernahmeerklärung verlangt wird. Eine solche Erklärung entfaltet keine Wirkung zulasten der Beihilfestelle und kann im schlimmsten Fall eine Einstandspflicht der Betreuer zur Folge haben.
  • Prüfen sie landesrechtliche Besonderheiten, wenn sich die Beihilfefähigkeit nach landesrechtlichen Bestimmungen richtet.
  • In der Praxis sind bei der Behandlung von Suchterkrankungen meist nicht die Beihilfestellen das Problem, sondern die Krankenversicherungen. Denn diese bezahlen oft nur die Entgiftung, während die anschließende Therapie als Rehamaßnahme lediglich mit minimalen Beträgen bezuschusst wird und dadurch für die Klienten erhebliche Eigenanteile entstehen können.