Betreuer*innen mit beihilfeberechtigten Betreuten können unter Umständen mit dieser schwierigen Entscheidung konfrontiert werden. Was ist sinnvoller, die klassische Privatversicherung (Restkostenversicherung) zusammen mit der Beihilfe oder die Beantragung der pauschalen Beihilfe?
Es ist in jedem Fall sinnvoll, die Alternativen etwas zu beleuchten.
In sechs Bundesländern gibt es sie bereits, in Baden-Württemberg (seit 1.1.2023), Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Thüringen, und in zwei weiteren Bundesländern wird aktuell über deren Einführung nachgedacht: die pauschale Beihilfe.
Worum geht es eigentlich?
Die ganz überwiegende Zahl der Beamten, ob Bundes- oder Landesbeamte, und damit auch ihre beihilfefähigen Familienangehörigen in Deutschland sind privat versichert. Damit genießen sie natürlich im Krankheitsfall den begehrten Status des Privatpatienten. Die entsprechenden Versicherungsverträge sind als sogenannte Restkostenversicherungen angelegt, die je nach individueller Situation nur den Anteil abdecken, der nicht von der Beihilfe übernommen wird.
Beamte, die sich für eine freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden, müssen dagegen den kompletten Beitragssatz einschließlich des Arbeitgeberanteils selbst bezahlen.
Diese Tatsache wird von den Gegnern dieser Lösung als Ungerechtigkeit und gegenüber den Bundesländern mit pauschaler Beihilfe als Standortnachteil empfunden und als faktischer Zwang statt freier Wahlmöglichkeit bezeichnet.
Echte Vorteile der pauschalen Beihilfe sehen Fachleute meist für lebensältere Neuverbeamtete (Quereinsteiger), Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dauerhaft Teilzeitbeschäftigten.
Was sind die Nachteile?
Man darf nicht vergessen: Hier wird die unumkehrbare Wahl zwischen hochgradig komplexen Versorgungssystemen getroffen, bei denen es letztlich um nicht weniger als die Gesundheitsversorgung der Beamten und ihrer Angehörigen geht. Eine Entscheidung also, die in jedem Einzelfall keineswegs leichtfertig getroffen werden darf und deren Tragweite man sich schon wegen der weitreichenden Konsequenzen sehr bewusst machen muss.
Ganz wichtig für Betreuer:
Wer sich z.B. in Baden-Württemberg für die pauschale Beihilfe entscheidet, kann unabhängig von persönlichen oder sonstigen Umständen in keinem Fall zur aufwendungsbezogenen und ergänzenden Beihilfe zurückkehren. Der Verzicht auf die aufwendungsbezogene und ergänzende Beihilfe gilt nicht nur für die aktive Dienstzeit, sondern auch für die Zeit des Ruhestands; er gilt auch für die (ggf. künftigen) berücksichtigungsfähigen Angehörigen,
wie zum Beispiel Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder.
Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe wirkt über den Tod hinaus gegebenenfalls auch für die Hinterbliebenen soweit diese Hinterbliebenen nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied sind.
Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt z.B. in Baden-Württemberg bei
· freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der beihilfeberechtigten Person (im Jahr 2022 maximal bis zu 384,58 Euro pro Kalendermonat).
Krankenversicherungsbeiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind damit abgegolten.
· vollständig privat krankenversicherten Personen höchstens die Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz versicherten Person (Höchstbetrag für das Jahr 2022: 384,58 Euro pro Kalendermonat).
Was gilt bei Pflegebedürftigkeit?
Angesichts unserer demographischen Entwicklung hin zu einer immer älteren Bevölkerung spielt natürlich die Absicherung im Pflegefall eine immer größere Rolle. Allerdings werden sämtliche Pflegeleistungen von der pauschalierten Beihilfe in der Regel nicht berücksichtigt. In diesem Bereich gelten weiterhin die individuellen Beihilfen des Dienstherrn. Die Restkosten liegen im Tarif der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung. Damit gibt es für Betroffene selbst bei der Wahl der pauschalen Beihilfereglung auch keine Entlastung von den aufwendigen Pflegekostenabrechnungen.
Fazit
Die richtige Entscheidung zu treffen, ist immer von den individuellen Gegebenheiten abhängig, so dass der Einzelne gefordert ist, sich auf jeden Fall eingehend beraten zu lassen.
In den allermeisten Fällen (> 90%) ist jedoch zu erwarten, dass die bewährte Kombination aus individuellen Beihilfen gepaart mit einer privaten Krankenversicherung die umfangreichsten Vorteile in der Gesundheitsversorgung von Beamten und ihren Angehörigen bietet. Leider aber kann man sich bei dieser Thematik des Eindrucks nicht erwehren, dass oft eher politische, denn sachliche Erwägungen eine Rolle spielen.
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