Berufsbetreuer sollten (vorsorglich) einen Registrierungsantrag stellen
Für Berufsbetreuer, die keinen Registrierungsantrag bis zum 01.07.2023 gestellt haben, stellt sich die Frage, ob sie die bis dahin beruflich geführten Betreuungen ehrenamtlich weiterführen müssen.
Einigkeit besteht dahingehend, dass die Betreuungen nicht automatisch am 01.07.2023 enden und ab dem 01.07.2023 kein Vergütungsanspruch mehr besteht.
Daher ist zu klären, ob ein Anspruch auf Entlassung bzw. einen Betreuerwechsel besteht, da in den meisten Fällen Berufsbetreuer zum Zeitpunkt ihrer Bestellung nur bereit gewesen sein dürften, die Betreuung beruflich zu übernehmen. Insoweit kann man die Auffassung vertreten, dass die Weiterführung der ursprünglich beruflich übertragenen Betreuung als ehrenamtliche Betreuung unzumutbar ist (§1868 Abs. 4 BGB). Strittig dürfte die Frage sein, ob ein Anspruch auf Entlassung hinsichtlich sämtlicher Betreuungen besteht oder die Weiterführung einer geringen Anzahl von ehrenamtlichen Betreuungen zumutbar erscheint; beispielsweise bis zu 10 Betreuungen entsprechend der „alten“ Regelvermutung.
Der BVfB tendiert zu der Rechtsauffassung, dass hinsichtlich sämtlicher Betreuungen nur während einer kurzen Übergangszeit (ca. 3 Monate) die ehrenamtliche Weiterführung ursprünglich beruflich geführter Betreuungen zumutbar ist, da es sich anderenfalls um einen gravierenden Eingriff in die Berufsfreiheit handeln würde, die auch das Recht umfasst, einen Beruf nicht mehr ausüben zu wollen. Hierfür sprich vor allem, dass die Bereitschaft zur Übernahme einer Betreuung in der Regel unter dem Vorbehalt erteilt worden ist, die Betreuung beruflich zu führen. Der BVfB ist daher der Meinung, dass sich die Betreuungsbehörden zügig darum kümmern müssen, einen Betreuerwechsel zu veranlassen, wenn Berufsbetreuer keinen Registrierungsantrag gestellt haben und nicht ausnahmsweise signalisiert haben, einen Teil der Betreuungen ehrenamtlich weiterführen zu wollen.
Auch Berufsbetreuer, die planen, ihre Berufstätigkeit zu beenden, sollten einen Registrierungsantrag stellen. Denn bis zur Entscheidung über ihren Antrag – also über den 30.06.2023 hinaus – steht ihnen dann ein Vergütungsanspruch zu.