Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22.05.2023 – 2 B 139/232 MD
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat klargestellt, dass der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von Bestandsbetreuern weder ein Ermessen zusteht noch eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist.
In dem zugrundeliegenden Verfahren wurde über die Anordnung des Sofortvollzug einer ablehnenden Registrierungsentscheidung gestritten. (Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung über eine Registrierung nach dem BTOG stellt einen Verwaltungsakt dar. Zulässiges Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt ist der Widerspruch, welcher bei der Ausgangsbehörde einzureichen ist, oder die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht).
Die Stammbehörde versagte einer Bestandsbetreuerin die Registrierung als Berufsbetreuerin und ordnete den sofortigen Vollzug der Entscheidung an. Der angeordnete Sofortvollzug hatte zur Konsequenz, dass dem Widerspruch gegen die Entscheidung der Stammbehörde keine aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO) zukommt. Hiergegen wurde durch die Betreuerin ein zulässiger Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. Das Verwaltungsgericht sah den Antrag der Betreuerin als begründet an, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes der Stammbehörde bestanden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war materiell rechtswidrig, da § 32 Abs. 1 BtOG der Betreuerin einen Rechtsanspruch auf Registrierung gewährt, sofern die entsprechenden Unterlagen bei der Stammbehörde eingereicht wurden. Der Stammbehörde wird durch § 32 Abs. 1 BtOG kein Ermessen bei der Registrierungsentscheidung eingeräumt. Die von der Stammbehörde bemängelte Eignung der Betreuerin ist im Rahmen des § 32 BtOG nicht zu beurteilen, da die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG nicht überprüft werden im Rahmen der Registrierung von Bestandsbetreuern. Sofern die Eignung der Betreuerin von der Stammbehörde in Zweifel gezogen wird, sieht das Gesetz lediglich vor, die Registrierung gemäß § 27 BtOG zu widerrufen oder zurückzunehmen.