Rechtliche Betreuung im Spannungsbogen von Unterstützung und Bevormundung

Immer wieder tauchen in der Praxisberatung, die der BVfB seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt, Fragen auf, die erahnen lassen, dass da nicht nur bei den Betreuten und deren Angehörigen ein an den Möglichkeiten und Aufgaben der rechtlichen Betreuung vorbeigehendes Verständnis von Aufgaben und Herangehensweisen der rechtlichen Betreuer*innen besteht. Da kommen immer mal wieder Fragen auf, die in Formulierungen verpackt sind, die eher auf Bevormundung denn auf Unterstützung im rechtlichen Bereich schließen lassen.

Vor allem im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, egal ob endemisch oder drogeninduziert, bei Betreuten in jüngeren Jahren oder bei Älteren mit Demenz, kommt es für Betreuer*innen immer wieder zu herausfordernden Situationen. So schaffen es die Betreuten oft selbst nicht (mehr), sich aus der Perspektive ihrer Nachbarn oder Angehörigen gesellschaftskompatibel im Sinne von angepasst, ruhig und sauber, zu verhalten.

In solchen Situationen ist auf Seiten der Betreuer*innen vielfach große Geduld und vor allem Einfühlungsvermögen gefragt. Und das nicht mit Nachbarn und/oder Angehörigen. Vielmehr ist Geduld mit denen gefragt, für die wir als Betreuer*innen gerichtlich bestellt sind. Unsere Aufgabe ist es, diesen Menschen ein Leben in der von ihnen gewünschten Form zu ermöglichen und ihnen den entsprechenden rechtlichen Rahmen zu schaffen, in dem dies möglich wird oder bleibt. Das auch wir dabei an unsere Grenzen dessen kommen können, was wir aushalten können oder wollen, ist als selbstverständlich anzusehen. Aber wir können und dürfen unsere eigenen Maßstäbe an das, was wir selbst Leben nennen, nicht einfach auf das Leben der Klienten übertragen. Wir sind dafür zuständig, ihnen ihr Leben zu ermöglichen. Der § 1897 (1) formuliert das ganz klar: „…in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.“ Im § 1901 (2) heißt es weiter, dass „der Betreuer … die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen (hat), wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.“ Noch weiter geht der Satz 3 dieses Paragraphen: „Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.“
Das ist zugegebener Maßen nicht immer einfach, fordert gelegentlich auch einen erheblichen Spagat zwischen den (berechtigten) Interessen der Betreuten und denen seiner/ihrer Umwelt. Und auch nicht zuletzt unserer eigenen Interessen oder Ansichten. Aber wir sind eben nicht dazu da, die Betreuten „auf Linie“ zu bringen, sprich, sie an den Wünschen und Vorstellungen ihrer Umwelt einschließlich unserer eigenen, auszurichten.

Erst wenn es um eine klare Gefährdungssituation geht sind wir gehalten einzugreifen. Aber das eben auch wiederum in klar vorgegebenen Rahmungen für unser Handeln.
Um dieses, zugegebener Maßen schwierige Feld ein wenig zu skizzieren, sollen hier ein paar Beispiele, mit denen aber kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Vollumfänglichkeit beansprucht wird, aufgeführt werden. Aber das können Beispiele ja auch gar nicht.

Betreute mit Alkohol- oder Drogenproblemen fallen ihrer Umwelt häufig dadurch auf, dass sie in der Wohnung nicht das Maß an Ordnung und Sauberkeit zu halten vermögen, welches die „Normalen“ in ihrem Umfeld als „normal“ ansehen. Da kann es schon mal vorkommen, dass sich Nachbarn durch Gerüche belästigt fühlen. Ob das nun aber gleich zu einer Intervention führen muss, wie dann häufig gefordert, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Geht es dabei „nur“ um die Gerüche, die Nachbar*innen wahrnehmen, die aber schon wir als Betreuer*innen als nicht besonders auffällig klassifizieren, so ist wohl, abgesehen von einem Hinweis an den Betreuten nichts weiter zu veranlassen. Nehmen wir aber selbst war, dass sich neben den Gerüchen auch Bewegungen in den „Ablagerungen“ abzeichnen ist wohl handeln geboten. Aber nicht wegen der Nachbarn sondern wegen der den Betreuten treffenden Gefährdungssituation. Denn für die sind wir zuständig, darum müssen wir uns kümmern. Gefährdungssituationen für die Betreuten erfordern immer unser Handeln. Dies aber mit dem für die Betreuten geringstmögliche Intervention und Einschränkung. Sollte der Vermieter mit Kündigung der Wohnung drohen, so können wir wohl erst einmal gelassen diesem Schriftstück entgegen sehen. Liegt es vor ist zu prüfen, was an Gründen angegeben wird bzw. erst einmal ein Widerspruch gegen diese Kündigung an den Vermieter zu senden um den notwendigen Rechtsschutz für Betreute zu sichern. Im Sinne der Betreuten ist nebenbei abzuklären, ob eine Entrümpelung und/oder Grundreinigung der Wohnung in Frage kommt. Die Kosten dafür wären dann beim zuständigen Kostenträger zu beantragen. Dass dies, je nach Zuständigkeit, nicht so einfach ist macht die Sache nicht eben einfach. Aber sie ist zu bewältigen. Eine drohende Wohnungslosigkeit ist immer ein schlagendes Argument, denn die Kosten von Wohnungslosigkeit sind auf die Dauer höher als die Kosten für eine solche „Ordnungsmaßnahme“. Ähnlich verhält es sich mit der Gesundheit der konsumierenden Betreuten. Erst wenn die Gesundheit durch fortgesetzten Konsum erheblich gefährdet ist können wir einen Antrag auf betreuungsrechtliche Genehmigung einer Unterbringung zur Behandlung stellen. Aber auch da geht es eben um Schutz und Sorge der Betreuten, nicht um Erzwingung von angepasstem Verhalten oder Abstinenz. Das ist für die Umwelt der Betreuten, vor allem für Eltern oder andere Angehörige, nicht immer zu verstehen.

Ähnlich verhält es sich bei Menschen mit Demenz, also in der Regel solchen, die schon auf ein mehr oder weniger erfülltes Leben zurück blicken können, so sie dazu noch in der Lage wären. Auch diese Menschen zeigen nunmehr mitunter Verhaltensweisen, die ihre Umwelt irritieren oder stören. Aber auch das ist nicht unser Problem, solange die Betreuten sich oder andere damit nicht akut an Leben und Gesundheit gefährden. Erst dann können wir gegen den erklärten natürlichen Willen eingreifen. Denn das grenzt den natürlichen vom freien Willen ab: der freie Wille ist an die Einsicht gebunden, an die Fähigkeit zur Reflektion und der Möglichkeit nach dieser zu handeln. Der natürliche Wille ist lediglich Ausdruck des gerade Gewünschten, sei es nun „vernünftig“ oder nicht. Das ganze ergibt ein Spannungsfeld, in dem sich zu bewegen sicher nicht einfach ist. Aber wir müssen uns darin bewegen (können), denn wir sind hier nicht als emotional „verstrickte“ Angehörige oder Nachbar*innen tätig sondern als Berufsbetreuer*innen. (Dieser Grundsatz gilt auch für ehrenamtliche Betreuer*innen, die wegen mangelnder Distanz in der Regel damit noch mehr Probleme haben als berufliche Tätige).
Das alles ist nicht immer leicht zu ertragen. Die Anrufe und Emails von Nachbar*innen und Angehörigen zehren an den Nerven und rauben Zeit für wichtige Tätigkeiten. Auch unsere eigenen Befindlichkeiten lassen uns vielleicht gelegentlich zweifeln: Ist das, was da gerade bei den Betreuten „abgeht“ noch zu tolerieren oder müssen wir schon tätig werden. Dabei hilft gelegentlich auch ein Gespräch mit einer Kollegin oder einem Kollegen, um sich selbst wieder neu zu finden in diesem Spannungsfeld.