2. Vergütungsstufe für Industriekaufleute – zumindest bei Vermögenssorge

BVfB: Stundensatzdifferenzierung nach Aufgabenkreisen ist absurd

Der Trend der Beschwerderechtsprechung, Vergütungsstufen im Einzelfall je nach zufälliger Aufgabenkreiszuweisung zu differenzieren, setzt sich fort. Das Landgericht Hamburg billigte einem Industriekaufmann im Einzelfall die 2. Vergütungsstufe zu, weil er neben dem Fach Industriebetriebslehre auch in den Fächern Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft worden sei (Beschluss vom 14.01.2014 – 314 T 83/13). Damit habe er betreuungsrelevante Kenntnisse für die Tätigkeit im Aufgabenkreis Vermögenssorge nachgewiesen.

Das Landgericht Offenburg hatten einem Betriebswirt die 3. Vergütungsstufe verweigert, weil ein erheblicher Teil der durch das BWL-Studium erworbenen Kenntnisse für die übertragenen Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung nicht allgemein nutzbar seien (Beschluss vom 06.07.2012, 4 T 113/12).

Dazu erklärte der 1. Vorsitzende des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer (BVfB), Walter Klitschka: „Diese Entscheidungen unterstreichen die Dringlichkeit einer gesetzlichen Regelung einer einheitlichen Qualifikation und Berufszulassung von Betreuern. Es ist absurd, den Wert der Betreuertätigkeit – nicht etwa den vergüteten Zeitumfang – nach den zufällig übertragenen Aufgabenkreisen abzustufen. Es ist Berufsbetreuern unzumutbar, im Rahmen ihrer Verpflichtung gem. § 1901 Abs. 5 BGB dem Betreuungsgericht Anhaltspunkte für eine Aufhebung einzelner Aufgabenkreise mitzuteilen, wenn sie dann im Einzelfall eine Kürzung der Stundensatzhöhe hinnehmen müssen.“