Genehmigungsrecht in der Vermögenssorge soll entbürokratisiert und flexibler werden

Betreuungsrecht Nebenziel einer vom BMJV geplanten Vormundschaftsrechtsreform

Kurzfristige benötigte Einnahmen der Betreuten sollen künftig auf Konten ohne Sperrvermerke verwaltet und genehmigungsfrei z.B. auf Tagesgeldkonten verfügbar werden. Dies ist einer der das Betreuungsrecht betreffenden Eckpunkte für die weitere Reform des Vormundschaftsrechts, die das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgestellt hat.

Neben der Neuregelung des „Verfügungsgeldes“ gem. § 1806 2. Alt. BGB sollen auch Geldanlagekonten künftig unversperrt eingerichtet werden können, aber Konten und Kontostände dem Betreuungsgericht angezeigt werden (Neufassung des § 1810 BGB).

Die Regelungen der Mündelsicherheit der Anlagen sollen vereinfacht und modernisiert werden, bestimmte Geldanlagen sollen nach dem Willen des für das Vormundschaftsrecht zuständigen BMJV-Referats aber genehmigungsbedürftig bleiben.

Ob alle Vertragsarten, deren Abschluss im Namen des Betreuten bisher gem. § 1822 BGB genehmigungsbedürftig ist (wie Lehr-, Arbeits- oder gesellschaftsverträge), auch künftig noch der Genehmigungspflicht unterliegen sollen, wird im Zuge des Reformvorhabens geprüft.

Derselbe Referatsleiter Dr. Thomas Meyer, der in früheren Jahren eine gesetzliche Regelung der Betreuerqualifizierung kategorisch ablehnte, hat nun in seiner Zuständigkeit für das Vormundschaftsrecht zur Kenntnis genommen, dass im Betreuungsrecht die Vorgabe beruflicher Standards diskutiert wird. Wenn der Gesetzgeber Mindeststandards für Berufsvormünder einführe, müsse dies mit etwaigen Regelungen zur Qualifikation von Berufsbetreuern abgestimmt werden, heißt es im Eckpunktepapier. Genannt werden eine „hinreichende fachliche Qualifikation“, Büroausstattung/Erreichbarkeit, persönliche Zuverlässigkeit und Versicherungs-, Weiterbildungs- und Netzwerkpflichten analog der Pflichten von Vormundschaftsvereinen gem. § 54 Abs. 2 SGB VIII.