Änderungen betreuungsrechtlicher Regelungen vorgeschlagen

Verbände sehen gesetzgeberischen Handlungsbedarf

Die ersten Ergebnisse der Arbeiten auf den Prüfständen liegen jetzt vor. Nachdem im Jahr 2010 in den Stellungnahmen zu den Auswirkungen der UNO-Behindertenrechtskonvention auf das Betreuungswesen die Standardformulierung lautete, dass einzelne gesetzliche Tatbestände im Betreuungsgesetz „auf den Prüfstand gehörten“, haben nun erste Verbände konkreten Änderungsbedarf beim Gesetzgeber angemeldet.

Der Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB) schlägt in einer Stellungnahme zur UNO-BRK vor, im § 1896 BGB die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung zu präzisieren. Weil darin die medizinische Sichtweise der Betroffenen dominiere, würden die Gutachter die Probleme der Lebensumstände und Ressourcen nicht hinreichend berücksichtigen, was durch eine Erweiterung des gesetzlichen Gutachtenauftrages

geändert werden solle. Das gleiche gelte für die Voraussetzungen einer Genehmigungsfähigkeit der geschlossenen Unterbringung im § 1906 BGB, so der BGB. Auch hier sollten die  Zustände des Klienten, die zu seiner Gefährdung führen, im Gesetzestatbestand berücksichtigt werden, so der BdB. Aufgabenkreise seien in den Betreuungsgerichtsbeschlüssen häufig noch zu weit formuliert; hiermüsse das Gesetz auf Einschränkungen hinwirken.

Für die Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung fordert deren scheidender Geschäftsführer Klaus Lachwitz in einem Beitrag für den Rechtsdienst der Lebenshilfe die sprachliche Überarbeitung der bisher diskriminierend formulierten Regelungen der Geschäftsfähigkeit in den §§ 104, 105 BGB („krankhafte Störung der Geistestätigkeit“). Er kritisiert auch den gesetzlichen Automatismus, wonach bei einer Bestellung eines Betreuers für „alle Angelegenheiten“ der Betroffene automatisch das Wahlrecht verliert. Auch die SPD-Bundestagsfraktion fordert in ihrem Positionspapier zur Umsetzung der UNO-BRK eine Änderung der Regelungen des Wahlrechts für behinderte Menschen.

Der Bundesverband freier Berufsbetreuer (e.V.) sieht in seiner Stellungnahmen zur den Auswirkungen der UNO-BRK keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf, weil die obersten Bundesgerichte mit ihrer gegenwärtigen Rechtsprechung die konventionskonforme Rechtsauslegung gewährleisteten. Bei Gelegenheit sollten jedoch einige überholte Formulierungen geändert und bei den Rechtseingriffen einige Tatbestandsvoraussetzungen präzisiert werden, um erhebliche regionale Unterschiede in der Rechtsanwendungspraxis zu verhindern, so der BVfB.