Berufsbetreuer sollen ein Hochschulstudium mitbringen und nach einem geregelten Verfahren bestellt werden

BVfB legt realisierbares Konzept zur Qualifizierung und Berufszulassung von Betreuern vor

Nur mit einem auf die Tätigkeitsanforderungen der Betreuung abgestimmten Hochschulstudium kann die Professionalisierung des Betreuerberufes eingeleitet werden. Über diese Forderung des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer (BVfB), Bestandteil seines Konzeptes zu Qualifizierung und Berufszulassung von Betreuern, dürfte im Betreuungswesen inzwischen Konsens bestehen. Der BVfB sieht den Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet, wie bei den Insolvenzverwaltern ein Listenverfahren einzuführen, mit dem der Berufszugang (nicht die Betreuerbestellung im Einzelfall) geregelt wird.

„Die verfassungsrechtlich einzig saubere Lösung für eine gesetzliche Regelung der Betreuereignungsvoraussetzungen ist die Führung einer Liste von Bewerbern durch die Amtsgerichte, aus der dann im Einzelfall der Berufsbetreuer ausgewählt wird“, so der BVfB-Vorsitzende Helge Wittrodt bei der Vorstellung des Konzeptes. Voraussetzung der Aufnahme in die Liste ist der Nachweis eines Hochschulabschlusses und die Anerkennung durch eine nach Landesrecht bestimmte Behörde.

Der BVfB will keine gesetzliche Vorgabe eines grundständigen Betreuerstudiums. Vorrangig solle vielmehr ein modulares Ausbildungskonzept realisiert werden, nach dem Absolventen anderer Studiengänge, auch der Sozialen Arbeit, durch einen Weiterbildungsstudium die Kompetenzen zusätzlich erwerben müssten, die ihnen, gemessen an einer Gesamtqualifikation, bislang fehlen.  „Nach der Faustregel ‚Eignung von Rechtsanwälten für die Vermögenssorge, Sozialarbeiter für die Personensorge‘ müssten demnach z.B. Diplom-Psychologen ergänzende rechtliche und ökonomische Kenntnisse nachweisen, Juristen und Kaufleute dagegen zusätzliche psychosoziale Kompetenzen“, erklärte der BVfB-Vorsitzende Wittrodt. Die notwendige Gesamtqualifikation von Berufsbetreuern solle sich weiterhin im Wesentlichen an dem Curriculum für ein Betreuerstudium von Wolf Crefeld, Verena Fesel und Thomas Klie aus dem Jahr 2003 orientieren.

Der Umfang der notwendigen Kompetenzmodule soll nach BVfB-Auffassung Bachelorniveau erreichen. Die Forderung eines Masterstudiums als Mindestqualifikation würde nach Auffassung des BVfB das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzen. Tätige Berufsbetreuer genießen Bestandsschutz, sollen künftig aber die Erfüllung von Fortbildungspflichten nachweisen, um weiterhin gelistet werden zu können.