Möglicher Wechsel der Unterbringungseinrichtung, wenn behandelnder Arzt Unterbringung beenden will

Betreuer sollte auf die umfassende Prüfung der Unterbringungsgründe hinwirken

Eine betreuungsgerichtlich genehmigte Unterbringung zum Zweck der Heilbehandlung ist aufzuheben, wenn der behandelnde Arzt in der Unterbringungseinrichtung abweichend vom Sachverständigengutachten keine Behandlungsnotwendigkeit mehr sieht. Dann müsse die Unterbringungsnotwendigkeit erneut geprüft und die Betroffene in einer anderen Einrichtung untergebracht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 28. Dezember 2009 (XII ZB 225/09) festgestellt.

Das Betreuungsgericht hatte die geschlossene Unterbringung auf Grund der Sachverständigenfeststellung genehmigt, die Betreute leide an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (mit hoher Wahrscheinlichkeit liege eine paranoide Schizophrenie vor), die eine Heilbehandlung mit Neuroleptika und weiteren therapeutischen Angeboten dringend notwendig mache. Wenn aber die in der Unterbringungseinrichtung tätigen Ärzte eine Heilbehandlung für medizinisch nicht geboten erachten und verweigern, kann die genehmigte Unterbringung in der konkreten Unterbringungseinrichtung nicht länger aufrecht erhalten werden, so der BGH in seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung.

Ob die Unterbringung wegen der Erforderlichkeit, den psychischen Zustand der Betreuten weiter zu beobachten (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BGB “Untersuchung des Gesundheitszustandes”) oder wegen Selbstgefährdung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erforderlich war, hatte der Sachverständige nicht geprüft. Das Amtsgericht habe nun aufzuklären, die Betreute ggf. in einer anderen Einrichtung unterzubringen sei – und kurzfristig prüfen, ob in der neuen Einrichtung die notwendige Unterbringung auch tatsächlich durchgeführt werde, so die Auflage des Bundesgerichtshof.

Daraus ergibt sich, dass der behandelnde Arzt nicht selbst die Unterbringung gegen den Willen des Betreuers beenden kann, wenn er oder sie die Sachverständigenfeststellung nicht (mehr) teilt. Vielmehr muss die auf Antrag des Betreuers herbeizuführende Eilentscheidung des Betreuungsgerichts abgewartet werden: es wäre offensichtlich unverhältnismäßig, die geschlossene Unterbringung zunächst zu beenden und den Betroffenen nach Verlassen der Einrichtung und einer neuen gerichtlichen Unterbringungsgenehmigung zwangsweise einer neuen Einrichtung zuzuführen.