Berufsbetreuervergütungen nach Fallschwierigkeiten differenzieren

Maßnahmenkatalog des BGT für Durchsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes

Der Betreuungsgerichtstag e.V. fordert den Gesetzgeber auf, ein neues Vergütungssystem zu schaffen, das dem Trend zur Fallzahlsteigerung entgegenwirkt und schwierigere Fälle höher als einfache Fälle vergütet. In einem Forderungskatalog zur Stärkung des Erforderlichkeitsprinzips spricht sich der BGT auch für die gesetzliche Regelung von Eignungskriterien für Berufsbetreuer aus.

Das Vergütungssystem für beruflich geführte Betreuungen wirke dem Erforderlichkeitsgrundsatz und der Qualitätssicherung entgegen, so der BGT. Es begünstige die Tendenz, Fallzahlen zu erhöhen und dadurch notwendige Betreuungszeiten zu reduzieren sowie Betreuungen länger als notwendig zu führen. Berufsbetreuer sollten aber primär schwierige Betreuungen führen und müssten dafür entsprechend vergütet werden.

Der Betreuungsgerichtstag will Funktion und Aufgaben der Betreuungsbehörden rechtlich genauer bestimmen und fordert Regelungen, dass die örtlichen Betreuungsbehörden in jedem Verfahren zur Bestellung eines Betreuers vom Betreuungsgericht mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt werden, zur Anlaufstelle in allen Fragen der rechtlichen Betreuung werden und die Vernetzung der Akteure des Betreuungsrechts auf örtlicher Ebene koordinieren. Der BGT begrüßt die entsprechenden Vorschläge und Überlegungen im Abschlussbericht der Interdisziplinären Arbeitsgruppe des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingesetzten vom 20.10.2011 und in den „Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden“ vom 7.11.2011. Der Betreuungsgerichtstag macht sich in seiner Stellungnahme jedoch nicht die Vorstellungen des Deutschen Vereins zur Behörde als „erster Anlaufstelle“ im Betreuungsverfahren zu eigen.

Ferner fordert der BGT, ein bundesweites Berichtswesen zu implementieren, das regelmäßig umfassend Auskünfte über die betreuungsrechtliche Situation in Deutschland gibt, sowie eine fortlaufende Praxisbegleit- und Wirkungsforschung zur Beachtung und Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Betreuungsrechts zu etablieren.