Privat krankenversicherten Alg-II-Empfängern können Altschulden erlassen werden

Forderungsverzicht der Versicherungsunternehmen nur nach Einzelfallprüfung

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen sind bereit, die Folgen eines Politikversagens der Gesundheitspolitiker auszubügeln. Im Zuge der Gesundheitsreform wurde ab dem 1. Januar 2009  die Versicherungspflicht auch für den Bereich der Privaten Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Bezieher von Arbeitslosengeld II sind seit dem 1.Januar 2009 nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn sie unmittelbar

vor dem Bezug von Alg II privat oder gar nicht krankenversichert waren und zu dem der PKV zugeordneten Personenkreis zählen. Sie müssen sich in der PKV versichern , in der Regel im sogenannten Basistarif. Dieser reduziert sich für hilfebedürftige Versicherte um die Hälfte.

Der Gesetzgeber zur Zeit der Großen Koalition hatte bewusst geregelt, dass die Jobcenter die gleichen Beitragszuschüsse für gesetzlich und privat versicherte Alg-II-Empfänger übernehmen durften. Der reduzierte Basistarif liegt aber um etwa 150 € über dem GKV-Beitrag. Die Unionsfraktion im Bundestag weigerte sich auch nach dem Regierungswechsel, die für die Betroffenen entstandene Finanzierungslücke zu schließen.

Im Januar 2012 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das Jobcenter die laufenden Beiträge bis zur Höhe des halben Basistarifs übernehmen muss. Dies wurde dann auch gesetzlich verankert. Bis zu dem Urteil leitete ein Teil der Betroffenen nur den Zuschuss des ALG-II-Trägers weiter und verschuldete sich so bei ihren privaten Krankenversicherungen. Solange Beitragsschulden bestehen, werden nur sog. Ruhensleistungen für Akut- und Schmerzbehandlungen erbracht.

Nachdem zunächst geklärt werden musste, ob die privaten Versicherungsunternehmen aktienrechtlich überhaupt auf ihre Forderungen verzichten dürfen, wurde nun eine Einigung zugunsten der Versicherten erzielt. Die PKV-Unternehmen sind grundsätzlich bereit, auf die Altschulden zu verzichten. Dies ergibt sich aus einem Bericht des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Februar an den Gesundheitsausschuss im Bundestag. Um einen Forderungsverzicht im Einzelfall prüfen zu können, sollen sich die Betroffenen mit der Bitte um Erlass der Forderungen an ihr jeweiliges Versicherungsunternehmen und bei Ablehnung an den “PKV – Verband der privaten Krankenversicherung e.V.”, Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln wenden.

Von dem Forderungsverzicht können nicht profitieren die Alg-Empfänger, die privat Schulden aufgenommen oder die Beiträge über ihr Schonvermögen beglichen haben – oder aus anderen Gründen Beitragsschulden haben.