Pflegedienstvertrag darf fristlos gekündigt werden

BGH: 14tägige Kündigungsfrist benachteiligt Pflegebedürftige unangemessen

Ein Pflegebedürftiger kann den Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit fristlos kündigen, wenn er das Vertrauen in dessen Tätigkeit verloren hat. Der Bundesgerichtshof sieht auch in der Pflege einen Dienst höherer Art mit einem besonderen Vertrauensverhältnis. Für solche Verträge – wie mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Partnervermittlern – besteht gem. § 627 BGB ein fristloses Kündigungsrecht, das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden kann (, Urteil vom 9. Juni 2011 – III ZR 203/10).

Dem steht auch § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI nicht entgegen. Darin ist die Kündigung eines Vertrags über ambulante pflegerische Leistungen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz geregelt. Dies ermöglicht eine probeweise Inanspruchnahme des Pflegedienstes. Bei der Regelung handele es sich nicht um eine Kündigungsfrist, sondern um eine Frist, innerhalb derer das Recht zur fristlosen Kündigung wahrgenommen werden könne, entschied der BGH. Daher lasse § 120 Abs. 2 SGB XI die allgemein geltenden Vorschriften des Dienstvertragsrechts, insbesondere § 621 Nr. 5 BGB, unberührt. Die fristlose Kündigungsmöglichkeit bezieht sich sowohl auf Leistungen der Krankenpflege (§ 37 SGB V) wie auch auf grundpflegerische Leistungen nach SGB XI.

Wenn ein Pflegebedürftiger selbst dann fristlos kündigen kann, wenn sein vorformulierter Pflegedienstvertrag eine Kündigungsfrist vorsieht, darf der Pflegedienst für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung keine Kosten mehr in Rechnung stellen.