BVfB: Qualitätssicherung in der Berufsbetreuung nur auf gesetzlicher Grundlage

Bundesverband freier Berufsbetreuer lehnt Qualitätssicherungsmaßnahmen, welche ausschließlich verbandlich organisierte Berufsbetreuer verpflichten ab.

In einer Stellungnahme zu einer Großen Anfrage der SPD-Fraktion im Niedersächsischen Landtag zum Betreuungsrecht (Drs. 16/3904) begründet der BVfB diese Position mit der fehlenden Akzeptanz freiwilliger Mechanismen unter Berufsbetreuern. „Solange Gesetzgeber und Justizverwaltungen in Bund und Ländern die Aufgabe, die Grundrechte hilfebedürftiger Bürger im Rahmen einer Berufstätigkeit zu gewährleisten, derart geringschätzen, dass sie eine gesetzliche Regelung von Betreuereignungs- und Berufszugangsvoraussetzungen für überflüssig halten, kann von den einzelnen Berufsbetreuern nicht erwartet werden, dass sie zusätzlich zu den bereits umfangreichen Qualitätssicherungsmaßnahmen Aufwand betreiben, zu dem ein großer Teil der verbandlich nicht gebunden Berufsbetreuer nicht verpflichtet ist.

So sind beim innerverbandlichen Qualitätsregister des BdB e.V. weniger als 10 % der BdB-Mitglieder registriert. Gerichte und Betreuungsbehörden haben bei der Betreuerbestellung die Registermitgliedschaft weitgehend ignoriert.  Dies sei auch folgerichtig, weil § 1897 Abs. 3 BGB keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung einer solchen Mitgliedschaft bei der Betreuereignungsfeststellung bildet, schlußfolgert der BVfB und schließt: Der organisatorische Aufwand und die auf die Teilnehmer umzulegenden Kosten für ein solches System stehen letztlich außer Verhältnis zum qualitativen Ergebnis und zu Einkommen und Zeitfonds der Berufsbetreuer.