Gesetzesänderungen sollen sich auf Betreuungsbehörden beschränken

Justizministerkonferenz will Betreuerbestellungen vermeiden

Die Konferenz der Justizminister von Bund und Ländern hat auf ihrer Herbstkonferenz vereinbart, dass der Entwurf eines  Bundesgesetzes zur Konkretisierung der Aufgaben der Betreuungsbehörden erarbeitet wird. Damit soll die obligatorische frühzeitige Anhörung der Betreuungsbehörde und ein qualifizierter Bericht der Behörde im Betreuerbestellungsverfahren geregelt werden. Die Behörden sollen im Bestellungsverfahren Betroffene und Angehörige beraten und an Stellen vermitteln, die anderweitige betreuungsvermeidende Hilfen, insbesondere in Form von Sozialleistungen, erbringen  können.

Schließlich soll die Fachlichkeit der Behörden nach dem Vorbild des Sozial- und Jugendhilferecht gesetzlich geregelt werden (§§ 6, 72 SGB XII, VIII: „Es sollen Personen beschäftigt werden ,die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.“)

Mit diesem Gesetzentwurf sollen einige Vorschläge aus dem Abschlussbericht der „Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht“ vom 20. Oktober 2011 umgesetzt werden. Eine Rechtstatsachenforschung zur Erforderlichkeit der Betreuung ist bis zum Ende der Legislaturperiode nicht mehr zu erwarten; es soll nicht die gegenwärtige Situation untersucht werden, sondern die Wirksamkeit der erst noch einzuführenden gesetzlichen Änderungen. Eine solche Studie soll jedoch durch eine Machbarkeitsstudie vorbereitet werden.

Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe hatte darüber hinaus noch empfohlen, die bundeseinheitlichen Anerkennungsvoraussetzungen von Betreuungsvereinen zu konkretisieren. Die Arbeitsgruppe lehnt weiterhin eine gesetzliche Festlegung von Eignungskriterien und abstrakt-generelle Regelungen zum Berufsbild für Berufsbetreuer ab, forderte aber, die individuelle Eignung unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffen festzustellen („Empathie statt Qualifikation“).

Die Arbeitsgruppe wandte sich weiterhin gegen die Auffassungen von Behindertenverbänden, das geltende Betreuungsrecht stehe nicht mit der UNO-Behindertenrechtskonvention im Einklang. Es wurden keine Vorschläge zur Änderung der Regelungen über die rechtliche Stellvertretung, die Unterbringung oder des Einwilligungsvorbehaltes vorgelegt. Die interdisziplinäre Arbeitsgruppe wandte sich auch gegen das vom Bundesverband der Berufsbetreuer vertretene Konzept des Unterstützungsmanagements, mit dem die Betreuung ersetzt bzw. ergänzt werden soll.

Anhang; Abschlussbericht der Interdisziplinären Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht vom 20.10.2011