Zwei Jahre geschlossene Unterbringung bei Lebensgefahr durch Alkoholmissbrauch

Bundesgerichtshof: Langzeitunterbringung bei Therapieunfähigkeit verhältnismäßig

Wenn langjähriger Alkoholmissbrauch zu einem hirnorganischen Psychosyndrom geführt hat, der Betroffene keinen freien Willen mehr bilden kann, therapieunfähig ist und weiterhin lebensgefährliche Alkoholexzesse zu verzeichnen sind, ist eine langfristige Unterbringung zulässig, hat der Bundesgerichtshof entschieden (XII ZB 241/11, Beschluss vom  17. August 2011).

Während der 2. Bayerische Betreuungsgerichtstag in der vergangenen Woche darüber diskutierte, ob die Zwangsunterbringung auf Betreuerantrag gem. § 1906 BGB  nicht vollständig abgeschafft werden sollte, wurde bekannt, dass der BGH sogar eine fast zweijährige Unterbringung auf Betreuerantrag für rechtmäßig hält. Zweck der Unterbringung ist nicht eine Heilbehandlung, sondern die Verhinderung der Selbstschädigung. Der Betroffene  wurde im Jahr 2010 achtmal stationär aufgenommen, weil er sich jeweils in einem akut-lebensgefährlichen Zustand befunden habe.

Der BGH lehnte mildere Maßnahmen als eine geschlossene Unterbringung wie betreutes Wohnen oder den Einsatz eines Sozialtherapeuten ab. Bei freiem Zugang zu alkoholischen Getränken würde der Betroffene aufgrund seiner Abstinenzunfähigkeit bei nicht ausreichend schneller medizinischer Intervention erneut in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, wie mehrere Sachverständige übereinstimmend prognostizierten. Der Betroffene sei wiederholt aus geschlossenen Unterbringungen entwichen und alkoholrückfällig geworden.